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Das Wichtigste in Kürze
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Mit dem Ausstieg aus dem Berufsleben entfällt das monatliche Gehalt. Die gesetzliche Rente ersetzt im Ruhestand das regelmäßige Einkommen. Doch die gesetzliche Altersrente reicht in der Regel nicht aus, um alle Lebenshaltungskosten zu decken und den gewohnten Lebensstandard zu halten.
Um die Rentenlücke ihrer Arbeitnehmer zu schließen, bieten viele Firmen eine Betriebsrente an. Größere Unternehmen setzen dabei häufig auf das Modell einer Pensionskasse.
Im Gegensatz zur Direktversicherung, die von einer Versicherungsgesellschaft angeboten wird, werden die Pensionskassen oft von den Unternehmen selbst gegründet. Die Pensionskassen setzen dann im Auftrag der Firma für diese eigenverantwortlich die betriebliche Altersvorsorge (bAV) um.
Pensionskassen sind rechtlich selbstständige Einrichtungen, die von einem (Einzelkasse) oder mehreren Unternehmen (Gruppenkasse) gebildet werden. Häufig organisieren damit Großkonzerne und tarifgebundene Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter.
Es gibt Pensionskassen in zwei Formen:
Als Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gibt es Pensionskassen bereits seit über 100 Jahren. Seit dem Jahr 2002 existieren zudem Pensionskassen, die Versicherungskonzerne gegründet haben und meist als Aktiengesellschaft organisiert sind.
Aufgabe einer Pensionskasse ist es, wegfallendes Erwerbseinkommen aufgrund von Alter, Invalidität oder Tod ganz oder teilweise zu ersetzen. Dazu erhebt die Pensionskasse Beiträge, legt diese möglichst renditeträchtig an und zahlt Altersrenten und andere Versorgungsleistungen an ihre Mitglieder aus.
Wie bei allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um eine kapitalgedeckte Zusatzversorgung, die ergänzend zur gesetzlichen Rente aufgebaut wird.
Die Beiträge zur Pensionskasse werden entweder allein vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam gezahlt. Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich in Form der Gehaltsumwandlung an der Altersvorsorge über eine Pensionskasse zu beteiligen.
Weit verbreitet ist eine Mischfinanzierung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies geschieht häufig im Rahmen der Entgeltumwandlung.
Dabei zahlen Arbeitnehmer monatlich einen Teil ihres Bruttolohns in die Pensionskasse ein. Die Beiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber ohne Abzüge an die Pensionskasse überwiesen. Für diesen Beitragsanteil zahlen Beschäftigte weder Steuern noch Sozialabgaben.
Zusätzlich zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss. Dieser muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Gehalts betragen, er kann aber auch deutlich höher liegen. Wie viel Geld Sie in eine Betriebsrente einzahlen, bestimmen Sie selbst. Allerdings ist die maximale Höhe begrenzt.
Im Rahmen einer Entgeltumwandlung können Sie bis zu acht Prozent Ihres Lohns oder Gehalts ohne Abzug von Steuern und bis zu vier Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben in die Pensionskasse einzahlen.
Es gelten allerdings Höchstbeträge. Entscheidend ist dafür die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung West. Im Jahr 2023 liegt diese bei 87.600 Euro. Das bedeutet, 2023 können Sie monatlich bis zu 584 Euro oder bis zu 7.008 Euro im Jahr steuerfrei in die Betriebsrente einzahlen. Der sozialabgabenfreie Anteil beträgt monatlich 292 Euro oder 3.504 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich an die Lohn- und Gehaltsentwicklung in Deutschland angepasst.
So viel können Sie 2023 abgabenfrei in die Betriebsrente einzahlen
|
Monatsbeitrag |
Jahresbeitrag |
---|---|---|
Steuerfrei (bis zu 8 %) |
584 € |
7.008 € |
Sozialversicherungsfrei |
292 € |
3.504 € |
Auch Einmalzahlungen sind möglich
Wer möchte, kann neben den laufenden monatlichen Beiträgen auch gesondert Einmalbeiträge in die Pensionskasse einzahlen. Das gilt auch für Weihnachts- oder Urlaubsgelder.
Neben der staatlichen Förderung sind Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent auf die eingezahlten Beiträge zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen durch die Gehaltsumwandlung Lohnnebenkosten einspart.
Viele Unternehmen geben die Einsparungen als Zuschüsse an ihre Arbeitnehmer weiter. Häufig liegt der Zuschuss deshalb sogar noch über 15 Prozent.
Bei der Umwandlung von Gehalt in eine Betriebsrente sparen Sie Steuern und Sozialabgaben. Zusätzlich profitieren Sie in der Regel von einem Zuschuss Ihres Arbeitgebers. Addiert man alle Vergünstigungen zusammen, beträgt die Ersparnis in der Regel mehr als 50 Prozent des Gesamtbeitrags.
Die Betriebsrente aus einer Pensionskasse wird zum vereinbarten Laufzeitende ausgezahlt. Eine festgelegte Altersgrenze gibt es nicht. In der Regel gilt: Je später der Renteneintritt, desto höher die spätere monatliche Rente.
Bei der Auszahlung Ihrer Betriebsrente aus der Pensionskasse haben Sie die Wahl zwischen diesen drei Optionen:
Nicht nur während der Beitragsphase können Vorsorgesparer von Fördermöglichkeiten der Gehaltsumwandlung profitieren. In der Rentenphase sind die Auszahlungen zwar grundsätzlich voll steuer- und abgabenpflichtig, die meist niedrigeren Steuersätze im Alter sowie Freibeträge sorgen aber für finanzielle Entlastung.
Im Gegensatz zur Ansparphase sind die Leistungen aus Pensionskassen in der Rentenphase voll steuerpflichtig. Für diese sogenannte nachgelagerte Besteuerung greift der individuelle Steuersatz.
Allerdings ist die Höhe des Steuersatzes abhängig von der Einkommenshöhe. Da die Einkünfte im Ruhestand in der Regel niedriger sind als im Erwerbsleben, fallen meist weniger Steuern an. Betriebsrentner erzielen so unterm Strich Steuervorteile.
Sonderregeln gelten für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Da hier die Beiträge bereits pauschal besteuert wurden, fallen bei einmaliger Kapitalauszahlung gar keine Steuern an.
Bei Verrentung des Vorsorgeguthabens greift die Ertragsanteilsbesteuerung. Das bedeutet, je älter ein Rentenbezieher bei Rentenbeginn ist, desto niedriger fällt der Ertragsanteil aus und damit der Anteil der Betriebsrente, der versteuert werden muss. Sind Sie zum Beispiel bei Rentenbeginn 65 Jahre alt ist, müssen Sie 18 Prozent der Rente beim Finanzamt versteuern. Sind Sie 63 Jahre alt ist, müssen Sie 20 Prozent versteuern.
Rente in der Steuererklärung eintragen
Auszahlungen aus Betriebsrenten sind in der Steuererklärung anzugeben. Handelt es sich um eine Pensionskasse, werden die Leistungen in der Anlage R-AV/BAV zur Einkommensteuererklärung eingetragen, und zwar in Feld 31. Wurde der Vertrag vor 2005 abgeschlossen, müssen Sie die Rentenleistungen in Feld 36 eintragen.
Rentenempfänger bekommen jedes Jahr eine Leistungsmitteilung von ihrem Anbieter, über den die betriebliche Altersvorsorge läuft. Diese enthält in der Regel genaue Angaben, welchen Betrag man in welches Steuerformular eintragen muss.
Auszahlungen aus Betriebsrenten unterliegen der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – das gilt auch für die Pensionskasse. Seit 2020 profitieren gesetzlich Krankenversicherte aber von geringeren Beitragszahlungen.
Grund dafür ist die Einführung eines monatlichen Renten-Freibetrags in Höhe von 169,75 Euro. Erst wenn die Betriebsrente diesen Betrag übersteigt, sind auf die Rente, die darüber liegt, die vollen Krankenkassenbeiträge fällig.
Das bedeutet, bei einer monatlichen Betriebsrente von 300 Euro müssen Sie lediglich auf 130,25 Euro Krankenkassenbeiträge zahlen. Bei aktuell durchschnittlich 19,6 Prozent Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung würden demnach nur rund 26 Euro an die Sozialkassen fließen.
Gut zu wissen: Keinerlei GKV-Beiträge werden auf Betriebsrenten aus Riester-Verträgen erhoben, wenn diese zuvor gefördert und nicht vor 2018 abgeschlossen wurden. Allerdings sind hier die in der Ansparphase geleisteten bAV-Beiträge – anders als sonst bei einer bAV – sozialversicherungspflichtig.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können Sie Ihren Vertrag auf verschiedene Arten fortführen: Bei Entgeltumwandlung findet ein Versicherungsnehmerwechsel zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers statt.
Das bis dahin eingezahlte Kapital wird auf die neue Pensionskasse übertragen, zudem zahlen Sie wie bisher Beiträge aus Ihrem Bruttogehalt dort ein. Ein solcher Übertrag ist allerdings nur möglich, wenn Ihr neuer Arbeitgeber seine bAV auch über eine Pensionskasse umsetzt.
Gleiches gilt auch für rein vom Arbeitgeber finanzierte Versorgungsverträge. Daneben ist es möglich, die Einzahlungen in die Pensionskasse unabhängig vom Arbeitgeber privat weiterzuführen.
Pensionskassen garantieren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungsleistungen im Alter. Da die Kassen unabhängig vom Arbeitgeber sind, können sie auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die vereinbarten Rentenleistungen erbringen.
Das Problem: Die lange Niedrigzinsphase hat auch die Pensionskassen erheblich unter Druck gesetzt. Viele Kassen haben in langlaufende Anleihen und Kapitalanlagen investiert, die kaum noch Rendite abwerfen. Die Folge: Etliche Kassen können die Rentenzusagen ihrer Mitglieder nicht mehr erfüllen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Fehlbetrag ausgleichen.
Ist das Unternehmen aufgrund von Insolvenz oder schlechter wirtschaftlicher Lage nicht imstande, die zugesagten Leistungen auszugleichen, springt bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein.
Handelt es sich bei der Pensionskasse um eine Aktiengesellschaft eines Versicherers, wäre die Auffanggesellschaft der deutschen Lebensversicherer Protektor zuständig.
Beaufsichtigt werden Pensionskassen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese hat mittlerweile bundesweit drei Pensionskassen das Neugeschäft untersagt – das heißt, diese Kassen dürfen keine neuen Kunden mehr aufnehmen, weil sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken.
Vertrag privat fortführen
Scheiden Sie mit unverfallbaren Anwartschaften aus einem Unternehmen aus, können Sie den Vertrag mit einer Pensionskasse grundsätzlich mit eigenen Beiträgen aus Ihrem Nettogehalt fortsetzen. Die Nutzung der Riester-Förderung ist ebenfalls möglich.
Der Hauptunterschied liegt in der Auswahl der Kapitalanlagen. Im Gegensatz zu Pensionsfonds investieren Pensionskassen die Beiträge ihrer Versicherten überwiegend in festverzinsliche Anleihen.
Diese sind jedoch aufgrund der langen Tiefzinsphase nur niedrig verzinst. Zudem fallen durch die aktuell steigenden Zinsen die Kurse der Anleihen, welche die Pensionskassen gekauft hatten. Unterm Strich erwirtschaften Pensionskassen daher seit geraumer Zeit sehr niedrige Renditen.
Pensionsfonds investieren hingegen die Anlagen zu einem großen Teil in Aktien und Fonds. Bis zu 90 Prozent sind hier erlaubt. Dies erhöht einerseits die Renditechancen, sorgt aber gleichzeitig für höhere Schwankungen des Kapitalstocks.
Anders als bei Pensionskassen erlaubt es das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) den Pensionsfonds, selbst keine Garantien auf die Altersversorgungsleistungen der Versicherten zu geben. Vielmehr trägt der Arbeitgeber die Risiken und ist auch in der Rentenbezugszeit unter Umständen zur Zahlung zusätzlicher Beiträge verpflichtet (§ 236 Absatz 2 VAG).
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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