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Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Erfahren Sie, wie Sie damit fürs Alter vorsorgen können und welche Vor- und Nachteile dieser Durchführungsweg hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Pensionskasse ist eine rechtlich eigenständige Versorgungs­einrichtung, mit der eine betriebliche Alters­vorsorge umgesetzt werden kann. Beschäftigte haben Anspruch darauf, Teile ihres Gehalts in eine Betriebsrente umzuwandeln.
  • Die Einzahlungen in eine Pensionskasse sind bis zu bestimmten Grenzen steuer- und sozialabgabenfrei.
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gehalts­umwandlung mit Zuschüssen zu unterstützen, sofern sie dabei Sozialabgaben sparen.
  • Auszahlungen aus der Pensionskasse sind steuer- und sozialabgaben­pflichtig. Gesetzlich Kranken­versicherte profitieren jedoch von einem Freibetrag.

Mit dem Ausstieg aus dem Berufsleben entfällt das monatliche Gehalt. Die gesetzliche Rente ersetzt im Ruhestand das regelmäßige Einkommen. Doch die gesetzliche Altersrente reicht in der Regel nicht aus, um alle Lebenshaltungs­kosten zu decken und den gewohnten Lebensstandard zu halten.

Um die Rentenlücke ihrer Arbeitnehmer zu schließen, bieten viele Firmen eine Betriebsrente an. Größere Unternehmen setzen dabei häufig auf das Modell einer Pensionskasse.

Im Gegensatz zur Direktversicherung, die von einer Versicherungsgesellschaft angeboten wird, werden die Pensionskassen oft von den Unternehmen selbst gegründet. Die Pensionskassen setzen dann im Auftrag der Firma für diese eigenverantwortlich die betriebliche Alters­vorsorge (bAV) um.

Was ist eine Pensionskasse?

Arbeiter repariert ein Förderband: PensionskassePensionskassen sind rechtlich selbstständige Einrichtungen, die von einem (Einzelkasse) oder mehreren Unternehmen (Gruppenkasse) gebildet werden. Häufig organisieren damit Großkonzerne und tarifgebundene Unternehmen die betriebliche Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter.

Es gibt Pensionskassen in zwei Formen:

  1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VvaG)
  2. Aktiengesellschaft (AG)

Als Versicherungs­vereine auf Gegenseitigkeit gibt es Pensionskassen bereits seit über 100 Jahren. Seit dem Jahr 2002 existieren zudem Pensionskassen, die Versicherungskonzerne gegründet haben und meist als Aktiengesellschaft organisiert sind.

Aufgabe einer Pensionskasse ist es, wegfallendes Erwerbseinkommen aufgrund von Alter, Invalidität oder Tod ganz oder teilweise zu ersetzen. Dazu erhebt die Pensionskasse Beiträge, legt diese möglichst renditeträchtig an und zahlt Altersrenten und andere Versorgungsleistungen an ihre Mitglieder aus.

Wie bei allen Formen der betrieblichen Altersvorsorge handelt es sich um eine kapital­gedeckte Zusatzversorgung, die ergänzend zur gesetzlichen Rente aufgebaut wird.

Die Beiträge zur Pensionskasse werden entweder allein vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam gezahlt. Als Arbeitnehmer haben Sie die Möglichkeit, sich in Form der Gehalts­umwandlung an der Altersvorsorge über eine Pensionskasse zu beteiligen.

Wie zahle ich in eine Pensionskasse ein?

Weit verbreitet ist eine Mischfinanzierung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies geschieht häufig im Rahmen der Entgeltumwandlung.

Dabei zahlen Arbeitnehmer monatlich einen Teil ihres Bruttolohns in die Pensionskasse ein. Die Beiträge werden direkt vom Gehalt abgezogen und vom Arbeitgeber ohne Abzüge an die Pensionskasse überwiesen. Für diesen Beitragsanteil zahlen Beschäftigte weder Steuern noch Sozialabgaben.

Zusätzlich zahlen Arbeitgeber einen Zuschuss. Dieser muss mindestens 15 Prozent des umgewandelten Gehalts betragen, er kann aber auch deutlich höher liegen. Wie viel Geld Sie in eine Betriebsrente einzahlen, bestimmen Sie selbst. Allerdings ist die maximale Höhe begrenzt.

Wie hoch ist die Förderung bei Entgeltumwandlung?

Im Rahmen einer Entgeltumwandlung können Sie bis zu acht Prozent Ihres Lohns oder Gehalts ohne Abzug von Steuern und bis zu vier Prozent ohne Abzug von Sozialabgaben in die Pensionskasse einzahlen.

Es gelten allerdings Höchstbeträge. Entscheidend ist dafür die Beitrags­bemessungs­grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West. Im Jahr 2023 liegt diese bei 87.600 Euro. Das bedeutet, 2023 können Sie monatlich bis zu 584 Euro oder bis zu 7.008 Euro im Jahr steuerfrei in die Betriebsrente einzahlen. Der sozialabgaben­freie Anteil beträgt monatlich 292 Euro oder 3.504 Euro im Jahr. Die Beitrags­bemessungs­grenze wird jährlich an die Lohn- und Gehalts­entwicklung in Deutschland angepasst.

So viel können Sie 2023 abgabenfrei in die Betriebsrente einzahlen

 

Monatsbeitrag
maximal

Jahresbeitrag
maximal

Steuerfrei (bis zu 8 %)

584 €

7.008 €

Sozialversicherungsfrei
(bis zu 4 %)

292 €

3.504 €

Auch Einmalzahlungen sind möglich

Wer möchte, kann neben den laufenden monatlichen Beiträgen auch gesondert Einmalbeiträge in die Pensionskasse einzahlen. Das gilt auch für Weihnachts- oder Urlaubsgelder.

Zuschuss vom Arbeitgeber

Neben der staatlichen Förderung sind Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung verpflichtet, einen Zuschuss von mindestens 15 Prozent auf die eingezahlten Beiträge zu leisten. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen durch die Gehalts­umwandlung Lohnnebenkosten einspart.

Viele Unternehmen geben die Einsparungen als Zuschüsse an ihre Arbeitnehmer weiter. Häufig liegt der Zuschuss deshalb sogar noch über 15 Prozent.

Wie hoch ist die Ersparnis bei Entgeltumwandlung?

Bei der Umwandlung von Gehalt in eine Betriebsrente sparen Sie Steuern und Sozialabgaben. Zusätzlich profitieren Sie in der Regel von einem Zuschuss Ihres Arbeitgebers. Addiert man alle Vergünstigungen zusammen, beträgt die Ersparnis in der Regel mehr als 50 Prozent des Gesamtbeitrags.

Wie erfolgt die Auszahlung aus der Pensionskasse?

Die Betriebsrente aus einer Pensionskasse wird zum vereinbarten Laufzeitende ausgezahlt. Eine festgelegte Altersgrenze gibt es nicht. In der Regel gilt: Je später der Renteneintritt, desto höher die spätere monatliche Rente.

Bei der Auszahlung Ihrer Betriebsrente aus der Pensionskasse haben Sie die Wahl zwischen diesen drei Optionen:

  1. monatliche Auszahlung einer lebenslangen Rente
  2. einmalige Auszahlung von bis zu 30 Prozent des Guthabens (der Rest wird als Rente gezahlt)
  3. Kapitalauszahlung von 100 Prozent

Steuern und Abgaben in der Rentenphase

Nicht nur während der Beitragsphase können Vorsorgesparer von Fördermöglichkeiten der Gehaltsumwandlung profitieren. In der Rentenphase sind die Auszahlungen zwar grundsätzlich voll steuer- und abgabenpflichtig, die meist niedrigeren Steuersätze im Alter sowie Freibeträge sorgen aber für finanzielle Entlastung.

Steuern

Im Gegensatz zur Ansparphase sind die Leistungen aus Pensionskassen in der Rentenphase voll steuerpflichtig. Für diese sogenannte nachgelagerte Besteuerung greift der individuelle Steuersatz.

Allerdings ist die Höhe des Steuersatzes abhängig von der Einkommenshöhe. Da die Einkünfte im Ruhestand in der Regel niedriger sind als im Erwerbsleben, fallen meist weniger Steuern an. Betriebsrentner erzielen so unterm Strich Steuervorteile.

Sonderregeln für Altverträge

Sonderregeln gelten für Verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden. Da hier die Beiträge bereits pauschal besteuert wurden, fallen bei einmaliger Kapitalauszahlung gar keine Steuern an.

Bei Verrentung des Vorsorgeguthabens greift die Ertrags­anteils­besteuerung. Das bedeutet, je älter ein Rentenbezieher bei Rentenbeginn ist, desto niedriger fällt der Ertragsanteil aus und damit der Anteil der Betriebsrente, der versteuert werden muss. Sind Sie zum Beispiel bei Rentenbeginn 65 Jahre alt ist, müssen Sie 18 Prozent der Rente beim Finanzamt versteuern. Sind Sie 63 Jahre alt ist, müssen Sie 20 Prozent versteuern.

Rente in der Steuererklärung eintragen

Auszahlungen aus Betriebsrenten sind in der Steuererklärung anzugeben. Handelt es sich um eine Pensionskasse, werden die Leistungen in der Anlage R-AV/BAV zur Einkommen­steuer­erklärung eingetragen, und zwar in Feld 31. Wurde der Vertrag vor 2005 abgeschlossen, müssen Sie die Rentenleistungen in Feld 36 eintragen.

Rentenempfänger bekommen jedes Jahr eine Leistungs­mitteilung von ihrem Anbieter, über den die betriebliche Altersvorsorge läuft. Diese enthält in der Regel genaue Angaben, welchen Betrag man in welches Steuerformular eintragen muss.

Sozialabgaben

Auszahlungen aus Betriebsrenten unterliegen der vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung – das gilt auch für die Pensionskasse. Seit 2020 profitieren gesetzlich Krankenversicherte aber von geringeren Beitragszahlungen.

Grund dafür ist die Einführung eines monatlichen Renten-Freibetrags in Höhe von 169,75 Euro. Erst wenn die Betriebsrente diesen Betrag übersteigt, sind auf die Rente, die darüber liegt, die vollen Kranken­kassen­beiträge fällig.

Das bedeutet, bei einer monatlichen Betriebsrente von 300 Euro müssen Sie lediglich auf 130,25 Euro Krankenkassen­beiträge zahlen. Bei aktuell durchschnittlich 19,6 Prozent Gesamtbeitrag für die Kranken- und Pflegeversicherung würden demnach nur rund 26 Euro an die Sozialkassen fließen.

Gut zu wissen: Keinerlei GKV-Beiträge werden auf Betriebsrenten aus Riester-Verträgen erhoben, wenn diese zuvor gefördert und nicht vor 2018 abgeschlossen wurden. Allerdings sind hier die in der Ansparphase geleisteten bAV-Beiträge – anders als sonst bei einer bAV – sozialversicherungs­pflichtig.

Vor- und Nachteile der Pensionskasse

Vorteile

  • Versicherte genießen garantierte, lebenslange Rentenzahlungen.
  • Einzahlungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sind steuer- und sozialabgabenbegünstigt.
  • Bei einer Gehaltsumwandlung zahlen Arbeitgeber Zuschüsse zu den Beiträgen von mindestens 15 Prozent.
  • Versicherte können einen zusätzlichen Versicherungs­schutz wie Hinterbliebenen­rente oder Berufsunfähigkeits­schutz vertraglich vereinbaren.
  • Privat Krankenversicherte müssen im Alter keine Krankenkassen­beiträge auf Betriebsrenten oder eine Einmalauszahlung zahlen.

Nachteile

  • Der Arbeitgeber bestimmt die Pensionskasse. Arbeitnehmer haben kein Wahlrecht.
  • Durch Entgelt­umwandlung sinkt der anrechenbare Bruttolohn. Durch das niedrigere Bruttogehalt sinken die Einzahlungen in die Sozialsysteme, was zu geringeren Auszahlungen im Leistungsfall führt. Das gilt vor allem für die gesetzliche Rente, aber auch für Leistungen bei Arbeitslosigkeit, eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Höhe des Elterngelds.
  • Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, müssen für Auszahlungen aus der Pensionskasse – abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 169,75 Euro – volle Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
  • Vorzeitige Auszahlungen aus der Pensionskasse sind in der Regel nicht möglich.

Gibt es Riester-Förderung für eine Pensionskasse?

Ja, Pensionskassen lassen sich ebenso wie Direkt­versicherungen und Pensionsfonds über Riester besparen. Die Riesterförderung, also die Zahlung von staatlichen Zulagen und der steuerliche Sonderausgaben­abzug, steht bei einer Gehaltsumwandlung jedem Arbeitnehmer offen.

Die gezahlten Riester-Beiträge müssen aus individuell versteuertem und sozial­versicherungs­pflichtigem Gehalt stammen. Als spätere Leistung müssen entweder eine lebenslange Rente oder ein Auszahlungs­plan mit anschließender Restkapital­verrentung zugesagt sein.

Darüber hinaus können Leistungen bei Invalidität sowie für Hinterbliebene vereinbart werden. Bei Rentenbeginn sind Einmal­auszahlungen von maximal 30 Prozent des angesparten Kapitals zulässig.

Regeln für den Jobwechsel

Bei einem Wechsel des Arbeitgebers können Sie Ihren Vertrag auf verschiedene Arten fortführen: Bei Entgeltumwandlung findet ein Versicherungs­nehmer­wechsel zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers statt.

Das bis dahin eingezahlte Kapital wird auf die neue Pensions­kasse übertragen, zudem zahlen Sie wie bisher Beiträge aus Ihrem Bruttogehalt dort ein. Ein solcher Übertrag ist allerdings nur möglich, wenn Ihr neuer Arbeitgeber seine bAV auch über eine Pensionskasse umsetzt.

Gleiches gilt auch für rein vom Arbeitgeber finanzierte Versorgungs­verträge. Daneben ist es möglich, die Einzahlungen in die Pensionskasse unabhängig vom Arbeitgeber privat weiterzuführen.

Wie sind die Ansprüche geschützt?

Pensionskassen garantieren Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen einen Anspruch auf Versorgungs­leistungen im Alter. Da die Kassen unabhängig vom Arbeitgeber sind, können sie auch bei einer Insolvenz des Arbeitgebers die vereinbarten Rentenleistungen erbringen.

Das Problem: Die lange Niedrigzins­phase hat auch die Pensionskassen erheblich unter Druck gesetzt. Viele Kassen haben in langlaufende Anleihen und Kapitalanlagen investiert, die kaum noch Rendite abwerfen. Die Folge: Etliche Kassen können die Rentenzusagen ihrer Mitglieder nicht mehr erfüllen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Fehlbetrag ausgleichen.

Ist das Unternehmen aufgrund von Insolvenz oder schlechter wirtschaftlicher Lage nicht imstande, die zugesagten Leistungen auszugleichen, springt bei einem Versicherungs­verein auf Gegenseitigkeit der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein.

Handelt es sich bei der Pensionskasse um eine Aktiengesellschaft eines Versicherers, wäre die Auffanggesellschaft der deutschen Lebensversicherer Protektor zuständig.

Beaufsichtigt werden Pensionskassen durch die Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin). Diese hat mittlerweile bundesweit drei Pensionskassen das Neugeschäft untersagt – das heißt, diese Kassen dürfen keine neuen Kunden mehr aufnehmen, weil sie in wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken.

Vertrag privat fortführen

Scheiden Sie mit unverfallbaren Anwartschaften aus einem Unternehmen aus, können Sie den Vertrag mit einer Pensionskasse grundsätzlich mit eigenen Beiträgen aus Ihrem Nettogehalt fortsetzen. Die Nutzung der Riester-Förderung ist ebenfalls möglich.

Unterschied zu einem Pensionsfonds

Der Hauptunterschied liegt in der Auswahl der Kapitalanlagen. Im Gegensatz zu Pensionsfonds investieren Pensionskassen die Beiträge ihrer Versicherten überwiegend in festverzinsliche Anleihen.

Diese sind jedoch aufgrund der langen Tiefzinsphase nur niedrig verzinst. Zudem fallen durch die aktuell steigenden Zinsen die Kurse der Anleihen, welche die Pensionskassen gekauft hatten. Unterm Strich erwirtschaften Pensionskassen daher seit geraumer Zeit sehr niedrige Renditen.

Pensionsfonds investieren hingegen die Anlagen zu einem großen Teil in Aktien und Fonds. Bis zu 90 Prozent sind hier erlaubt. Dies erhöht einerseits die Renditechancen, sorgt aber gleichzeitig für höhere Schwankungen des Kapitalstocks.

Anders als bei Pensionskassen erlaubt es das Versicherungs­aufsichts­gesetz (VAG) den Pensionsfonds, selbst keine Garantien auf die Alters­versorgungs­leistungen der Versicherten zu geben. Vielmehr trägt der Arbeitgeber die Risiken und ist auch in der Rentenbezugszeit unter Umständen zur Zahlung zusätzlicher Beiträge verpflichtet (§ 236 Absatz 2 VAG).

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