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Das Wichtigste in Kürze
Die gesetzliche Rente reicht in der Regel nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Aus diesem Grund sollte jeder frühzeitig aktiv werden und zusätzlich für seinen Ruhestand vorsorgen. Neben der privaten Vorsorge ist hier vor allem die betriebliche Altersvorsorge (bAV) attraktiv. Denn mithilfe staatlicher Förderung können Vorsorgesparer hier eine zusätzliche Absicherung fürs Alter aufbauen.
Einer der ältesten Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge ist die Unterstützungskasse. Diese Form der Betriebsrente bietet insbesondere Personen mit einem hohen Einkommen die Chance, viel Steuern zu sparen. Zugleich fallen im Rahmen der Entgeltumwandlung weniger Sozialabgaben an. Die finanziellen Vorteile in der Sparphase überwiegen meist deutlich die nachgelagerte Besteuerung in der Rentenphase.
Unter einer Unterstützungskasse versteht man eine rechtlich selbstständige Einrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen gegründet und betrieben wird, um Versorgungsleistungen für Mitarbeiter und Führungskräfte sicherzustellen.
Zu den Versorgungsleistungen gehören neben der Altersvorsorge auch ein Schutz bei Invalidität sowie für den Todesfall. Die Unterstützungskasse hat unter den fünf Durchführungswegen zur betrieblichen Altersvorsorge eine lange Tradition. Bereits 1823 gab es die Unterstützungskasse „Gute Hoffnung“, die später im MAN-Konzern aufging.
In der Praxis vereinbaren Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber die Umwandlung von Teilen ihres Gehalts in eine Betriebsrente und legen dies im Arbeitsvertrag fest. Ist das Unternehmen Mitglied einer Unterstützungskasse, fließen die Beiträge direkt vom Arbeitgeber dorthin. Das Unternehmen kann sich an den Beiträgen beteiligen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Im Gegenzug erteilt die Unterstützungskasse eine Versorgungszusage an den Arbeitnehmer.
Da Unterstützungskassen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegen, können sie die eingezahlten Gelder freier anlegen als bei anderen Durchführungswegen der bAV – etwa der Direktversicherung oder Pensionskasse.
Je nach Absicherung der Unterstützungskasse kann dies zu Risiken führen. Der Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen für den Arbeitnehmer besteht jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse, sondern gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser haftet für die zugesagten Leistungen. Im Ernstfall muss er Fehlbeträge der Unterstützungskasse ausgleichen.
Die Unterstützungskasse gibt es in zwei Formen:
Der Hauptunterschied liegt in der Absicherung des Vorsorgevermögens.
Dies ist die älteste Form der Unterstützungskasse. Die pauschaldotierte Unterstützungskasse finanziert sich aus den Beiträgen des Unternehmens beziehungsweise seiner Beschäftigten.
Die pauschaldotierte Unterstützungskasse kann die Beiträge vergleichsweise flexibel investieren. In der Regel verbleiben die Gelder im Unternehmen, um etwa teure Bankkredite abzulösen oder Investitionen zu finanzieren. Die Arbeitnehmer gewähren ihrem Arbeitgeber bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse damit praktisch ein Darlehen, das sie am Ende der Laufzeit verzinst zurückerhalten.
Um die Versorgungszusagen sicherzustellen, bildet die pauschaldotierte Kasse Rücklagen. Dabei kann es passieren, dass die Versorgungszusagen die vorhandenen Rücklagen übersteigen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den Fehlbetrag ausgleichen.
Bei dieser Form schließt die Unterstützungskasse bei einem Lebensversicherer eine Rückdeckungsversicherung ab, die mit einem Teil der Beiträge finanziert wird. Die Versicherung garantiert dann die Absicherung der Ansprüche.
Dazu zählen Leistungen bei Invalidität oder Tod und natürlich die Altersrenten. Durch die Einbindung einer rückgedeckten Versicherung hat der Arbeitgeber das Versorgungsrisiko ausgelagert. Es besteht für ihn also nicht wie bei der pauschaldotierten Variante die Gefahr, dass er Gelder nachschießen muss.
Für die Arbeitnehmer stellt die Rückdeckung durch einen Versicherer eine hohe Schutzgarantie dar, die insbesondere bei einer Pleite des Arbeitgebers zum Tragen kommt: Die erworbenen Ansprüche gehen bei einer Insolvenz nicht verloren.
In vielen Unternehmen zahlen die Arbeitgeber für ihre Führungskräfte die Beiträge zur Unterstützungskasse zu 100 Prozent. Die Einzahlungen können aber auch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen werden.
Die Beiträge fließen dann im Rahmen der Entgeltumwandlung an die Unterstützungskasse. Das heißt, die Zahlungen werden durch den Arbeitgeber direkt vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abgezogen und an die Unterstützungskasse überwiesen. Steuern und Sozialabgaben fallen dann nur auf das reduzierte Bruttogehalt an.
Die Steuerersparnis kommt direkt dem Aufbau der Betriebsrente zugute. Ebenso ist es möglich, dass Beschäftigte die Beiträge zur Unterstützungskasse allein übernehmen. Auch dann werden die Beiträge stets vom Arbeitgeber direkt an die Unterstützungskasse abgeführt.
Der wichtigste Unterschied zu den anderen bAV-Durchführungswegen besteht darin, dass die Einzahlungen in die Unterstützungskasse – ähnlich wie bei der Direktzusage – unbegrenzt steuerfrei sind.
Bei den anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) gilt hingegen für die Entgeltumwandlung eine Höchstgrenze für den Steuerabzug.
Für die Beiträge zu den Sozialversicherungen gelten andere Regeln: Unbegrenzt sozialversicherungsfrei bleiben die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur dann, wenn der Arbeitgeber die Einzahlungen allein finanziert. Teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Zahlungen bei einer Gehaltsumwandlung, gilt analog zu den anderen bAV-Durchführungswegen eine bestimmte Höchstgrenze.
Diese liegt bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West. Das bedeutet, dass im Jahr 2023 maximal 3.504 Euro pro Jahr oder 292 Euro pro Monat sozialversicherungsfrei bleiben. Darüber hinausgehende Einzahlungen sind versicherungspflichtig. Diese Höchstgrenze wird jährlich neu festgelegt.
Unterstützungskasse mit anderer bAV kombinieren
Das Vorsorgesparen über die Unterstützungskasse können Sie mit einer weiteren betrieblichen Altersvorsorge kombinieren – zum Beispiel einer Direktversicherung oder Pensionskasse. Dadurch verdoppelt sich der Höchstbetrag der sozialversicherungsfreien Beiträge von vier auf acht Prozent.
Geht ein Mitarbeiter in Rente, wird krank oder verstirbt, tritt der Versorgungsfall ein. Die Unterstützungskasse überweist dann die zugesagten Leistungen an den Arbeitgeber. Dieser leitet die Leistungen entweder an den Versorgungsberechtigten weiter oder zahlt das Geld an Hinterbliebene aus.
Die Auszahlung von Rentenleistungen aus einer Unterstützungskasse ist frühestens ab dem 62. Geburtstag möglich. In der Regel fließen die Leistungen mit Eintritt in die gesetzliche Altersrente. Den genauen Rentenbeginn legen Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber individuell fest.
Bei der Auszahlung haben Sie die Wahl zwischen einer garantierten lebenslangen Rente oder einer einmaligen Kapitalzahlung. Die steuerliche Behandlung erfolgt wie bei den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge – also in Form der nachgelagerten Besteuerung. Das gilt sowohl für die einmalige Kapitalauszahlung als auch für die Rentenzahlung. In beiden Fällen sind auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig.
Fünftel-Regelung bei Kapitalauszahlung
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung aus einer Unterstützungskasse kann in der Regel die Fünftel-Regelung angewendet werden. Das senkt die zu zahlende Steuer. Denn die Auszahlung wird dann steuerlich so behandelt, als ob Sie die Summe über fünf Jahre verteilt erhalten hätten.
Dazu wird ein Fünftel der Auszahlungssumme zu Ihrem Einkommen addiert. Die darauf zu zahlende Einkommensteuer wird mit der Steuer verglichen, die auf das Einkommen ohne Auszahlung anfallen würde. Der Differenzbetrag wird schließlich mit fünf multipliziert, um die Einkommensteuer für die Auszahlung zu ermitteln.
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eignet sich die Unterstützungskasse vor allem für Geschäftsführer und Führungskräfte, für leitende Angestellte sowie für Unternehmer, die in der Lage sind, hohe Beiträge für ihre Betriebsrente aufzubringen. Denn nur mit hohen Beitragszahlungen kann der besondere Vorteil der Unterstützungskasse – die unbegrenzte Steuerfreiheit – voll zum Tragen kommen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie insgesamt 136 Tarifkombinationen der Rentenversicherung kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 („Hinweis zu eingeschränkter Marktabdeckung“) und Abs. 2 VVG („Markt- und Informationsgrundlage“) weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Versicherern und Versicherungstarifen finden Sie hier.
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