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Abschreibung

Unter einer Abschreibung ist die Erfassung des Wertverlustes eines Anlagevermögens zu verstehen, welcher unter Umständen zur Verringerung des zu versteuernden Gewinns angerechnet wird. Das Steuerwesen spricht dahingehend auch von einer Absetzung für Abnutzung, kurz AfA. Wer etwa eine Immobilie vermietet, kann die planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderung seines Gebäudes einmal im Jahr als steuerlichen Verlust von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Bei einer privaten Eigennutzung der Immobilie ist eine Abschreibung allerdings nicht möglich.

Im Falle der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Gebäudes gleichmäßig auf den Zeitraum der (voraussichtlichen) Nutzung verteilt. Welche Nutzungsdauer bei der linearen Abschreibung für eine Immobilie angenommen wird, richtet sich nach dem Jahr der Fertigstellung und wird im Einkommenssteuergesetz geregelt. Neben dem eigentlichen Anschaffungswert des Gebäudes können ungeachtet des Baujahres auch Anschaffungsnebenkosten, wie etwa Notarkosten, bei der Abschreibung berücksichtigt werden.

Nicht angerechnet wird hingegen der Wert des Grundstücksanteils beziehungsweise das Grundstück, auf dem das Gebäude errichtet wurde, da hier nicht von einem Verbrauch oder einer Abnutzung auszugehen ist. Insofern ist für eine Abschreibung eine Aufschlüsselung der Anschaffungskosten vorzunehmen. Sofern nicht bereits im Kaufvertrag eine klare Trennung von Gebäude und Grundstück erfolgte, wird dies später nachgeholt, etwa durch die Bestimmung des Grundstückswertes anhand von Bodenrichtwertkarten.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


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