Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten, können unter bestimmten Umständen von der Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) profitieren. Voraussetzung für diese staatliche Förderung ist, dass das maximal zu versteuernde Einkommen einen festgesetzten Betrag nicht überschreitet. Je nach Anlageform ist eine Prämie von bis zu 20 Prozent der jährlich eingezahlten Summe möglich.
Mit der Arbeitnehmersparzulage unterstützt der Staat Arbeitnehmer mit geringen Einkommen bei der Vermögensbildung. Um von der Zulage zu profitieren, darf das maximale zu versteuernde Einkommen bei alleinstehenden Sparern 17.900 Euro nicht übersteigen. Bei Verheirateten liegt dieser Höchstsatz bei 35.800 Euro. Vom Staat erhalten Arbeitnehmer, die sich bei der Anlageform ihrer vermögenswirksamen Leistungen für einen Bausparvertrag oder die Tilgung einer Baufinanzierung entscheiden, neun Prozent der eingezahlten Summe, jedoch höchstens 43 Euro im Jahr als Prämie. Bei verheirateten Sparern liegt der Höchstsatz, der vom Staat beigesteuert wird, bei 86 Euro jährlich.
Eine Ausnahme gibt es, wenn Arbeitnehmer als Anlageform einen Sparplan für Aktienfonds wählen. Hier liegt die Einkommensgrenze bei 20.000 Euro für Alleinstehende sowie bei 40.000 Euro für Verheiratete. Die vom Staat ausgezahlte Prämie beträgt dabei bis zu 20 Prozent der eingezahlten Summe, maximal 80 Euro bei ledigen sowie 160 Euro bei verheirateten Sparern.
Üblicherweise beträgt die Vertragslaufzeit von vermögenswirksamen Leistungen sieben Jahre. Das Geld vom Staat wird nach Vertragsende an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Arbeitnehmer können die Arbeitnehmersparzulage für jeden abgeschlossenen Sparvertrag beantragen, unabhängig davon, ob sie selbst oder ihr Arbeitgeber den Sparbetrag einzahlen. Der Antrag muss dabei jährlich mit der Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Arbeitnehmersparzulage ist – im Gegensatz zu den vermögenswirksamen Leistungen selbst – steuer- und sozialversicherungsfrei.
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