Der „Bauherr“ ist eine Bezeichnung aus dem Baurecht. Er gibt die Baumaßnahmen in Auftrag und trägt die Verantwortung für deren korrekte und rechtlich einwandfreie Ausführung. Bauherren können Privatpersonen oder Kommunen bzw. Unternehmen sein. In dieser Eigenschaft können Bauvorhaben entweder auf eigene oder auf fremde Rechnung durchgeführt werden.
Zum Aufgabengebiet des Bauherrn gehört neben der Weiterleitung genehmigungspflichtiger Anträge an die Bauaufsichtsbehörde auch die Auswahl der am Bau beteiligten Personen und Unternehmen (Architekten, Bauunternehmer etc.). Wenn der Bauherr diese Aufgaben nicht selbst übernehmen kann, ist es möglich einen Stellvertreter zu benennen – den so genannten Entwurfsverfasser. Das kann ein Ingenieur sein oder der Architekt selbst.
Der Bauherr hat auf der Baustelle die Verkehrssicherungspflicht, das bedeutet, dass sämtliche Prozesse am Bau so ablaufen müssen, dass Dritte dabei nicht zu Schaden kommen. Um dieser Pflicht nachzukommen, muss der Bauherr qualifizierte Arbeitskräfte für die Baumaßnahmen auswählen. Wenn die Bauaufsichtsbehörde feststellt, dass auf der Baustelle keine fachkompetenten Arbeitskräfte tätig sind, kann sie zum Schutz Dritter die Fortsetzung der Bauarbeiten vorerst stoppen.
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