Bauträger sind Unternehmen, die mit eigenem oder fremdfinanziertem Geld auf eigenes Risiko Wohn- und Gewerbeimmobilien erstellen, um diese dann gewerbsmäßig zu veräußern.
Die Bauträgereigenschaft ist rechtlich in der Makler- und Bauträgerverordnung geregelt. Sie beginnt in der Regel damit, dass ein Grundstück gekauft und erschlossen wird. Im Anschluss daran werden sämtliche Bauleistungen organisiert und überwacht. Hierzu gehören insbesondere die Planung mit dem Architekten, das Einholen der behördlichen Baugenehmigung und die Beauftragung eines Bauunternehmens mit der Bauabwicklung, sofern der Bauträger die Bauleistung nicht selbst erbringt.
Grundsätzlich wird im Rahmen der Geschäftstätigkeit zwischen dem so genannten Vorratsbau und dem Bestellbau unterschieden. Beim Vorratsbau werden Bauobjekte erstellt und während sowie nach der Bauphase im Rahmen eines Bauträgerkaufvertrags veräußert. Der Bestellbau setzt den Abschluss eines Kaufvertrags vor Beginn der Baumaßnahmen voraus. Der Bauträgervertrag ist somit als eine Mischung aus Kaufvertrag und Werkvertrag anzusehen.
In der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist geregelt, welche Vorschriften Bauträger, Darlehensvermittler und Makler einhalten müssen. In der Verordnung ist unter anderem geregelt, ab welchem Zeitpunkt und für welche Baufortschritte der Bauträger Geld vom Erwerber fordern darf. So darf der Bauträger für bestimmte Bauleistungen nur einen festgelegten prozentualen Anteil der Vertragssumme verlangen. Die empfangenen Zahlungen dürfen außerdem laut MaBV nur für das jeweilige Bauprojekt verwendet werden. Zudem muss der Bauträger laut Verordnung besondere Sicherungspflichten erfüllen, bevor er Zahlungen entgegennehmen darf. Dazu gehört, dass der Kaufvertrag zwischen Bauträger und Kunden rechtswirksam geschlossen wurde. Zudem müssen sämtliche Genehmigungen vorliegen, die für die Erfüllung des Vertrags notwendig sind – wie etwa die Baugenehmigung und die Freistellung des Objekts von allen Grundpfandrechten, die der Käufer nicht übernehmen soll.
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