Die laufende Bewirtschaftung einer Immobilie kostet Geld. Diese Kosten werden als Bewirtschaftungskosten bezeichnet. Dabei wird zwischen umlagefähigen und nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten unterschieden. Die umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, etwa Kosten für Müllabfuhr und Straßenreinigung, können bei vermieteten Wohnimmobilien auf den Mieter umgelegt werden. Die nicht umlagefähigen Betriebskosten muss der Eigentümer dagegen selbst tragen. Dazu gehören unter anderem Verwaltungs- und Instandhaltungskosten.
Die Bewirtschaftungskosten werden gesetzlich eingeteilt in Betriebskosten, Instandhaltungskosten, Verwaltungskosten und Mietausfallwagnis. Bei Wohnimmobilien können nur die Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Anders ist das bei vermieteten Gewerbeimmobilien: Hier können alle Bewirtschaftungskosten, mit Ausnahme eines Teils der Instandhaltungskosten, an den Mieter weitergegeben werden.
Zu den umlagefähigen Bewirtschaftungskosten, die dem Mieter einer Wohnimmobilie in Rechnung gestellt werden dürfen, gehören etwa Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Grundsteuer, allgemeine Stromkosten und Kosten für Hausmeister und Hausreinigung sowie Schornsteinfeger. Für die nicht umlagefähigen Betriebskosten dürfen Mieter nicht zur Kasse gebeten werden. Hierzu zählen Verwaltungskosten, etwa für die Hausverwaltung, und Instandhaltungskosten der Immobilie. Zur Instandhaltung gehören laut DIN-Norm Maßnahmen zur Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung der Wohnimmobilie.
Soll eine Immobilie über eine Baufinanzierung erworben werden, spielen die Bewirtschaftungskosten ebenfalls eine Rolle. Die finanzierende Bank setzt bei der Haushaltsrechnung auch die voraussichtlich anfallenden Nebenkosten, inklusive der Bewirtschaftungskosten, an. Diese werden anhand von Pauschalbeträgen errechnet. In der Regel veranschlagen Banken Kosten zwischen einem und drei Euro pro Quadratmeter vermieteter Fläche.
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