Als Eigentum bezeichnet man das Recht einer Person, umfassend und absolut über eine Sache zu verfügen. Aufgrund des absoluten Herrschaftsrechtes ist Eigentum zwingend vom Begriff des „Besitzes“ abzugrenzen, der dem Besitzer lediglich das sogenannte tatsächliche Herrschaftsrecht einräumt. Der Eigentümer muss sich an zivilrechtliche Beschränkungen halten und darf bei der Ausübung seines Rechtes die Rechte Dritter nicht verletzen. Eigentum kann jedoch durch dingliche Rechte, wie beispielsweise Grundschulden oder Pfandrechte belastet oder eingeschränkt werden.
Beim Verkauf einer Immobilie wird das Eigentum am Objekt von einer Person an die andere übertragen. Um das Eigentum an einer Immobilie oder einem Grundstück rechtswirksam zu übertragen, bedarf es der Beurkundung durch einen Notar.
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