Eine Einliegerwohnung ist ein abgetrennter Wohnbereich neben der Hauptwohnung, die sich in einem Einfamilienhaus befindet. Ein wichtiges Kriterium ist es, dass in der Einliegerwohnung eine selbstständige Haushaltsführung möglich sein muss, ohne dass hierfür die Mitbenutzung anderer Räume des Hauses von Nöten ist. Das bedeutet, dass die Einliegerwohnung eine selbstständige, räumlich und wirtschaftlich abgeschlossene Einheit sein muss, die über mindestens einen Raum, ein Bad und eine Kochgelegenheit verfügt.
Die Vermietung eines Wohnbereiches, der zwar über ein Bad – jedoch nicht über eine Kochmöglichkeit verfügt, ist daher eine Zimmervermietung und nicht die Vermietung einer Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung muss zudem überschneidende Wohnbereiche mit dem Eigenheim vorweisen: Ein gemeinsamer Eingang oder Hausflur oder gemeinschaftliche Kellerräume sind zudem eine zwingende Voraussetzung für eine Einliegerwohnung. Zudem muss der Vermieter das Hauptgebäude regelmäßig selbst bewohnen: Ist der Vermieter oder Eigentümer lediglich unregelmäßig oder gar nicht am Wochenende anwesend, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Einliegerwohnung.
Die Unterscheidung zwischen einer Einliegerwohnung und der Vermietung eines Zimmers oder einer Mietwohnung ist insbesondere in Hinblick auf gesetzliche Regelungen von großer Bedeutung: Die Vermietung von Einliegerwohnungen unterliegt gemäß § 549 BGB gesonderten gesetzlichen Normen. Daher existieren bezüglich des Kündigungsschutzes, der Befristung von Mietverträgen und der gesetzlichen Regelungen über Mieterhöhungen andere Vereinbarungen als bei Mietwohnungen.
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