Als Erschließung bezeichnet man sämtliche Maßnahmen, die notwendig sind, um ein Grundstück bebauungsfähig zu machen. Daher bezeichnet die Erschließung den Übergang vom Grundstück zum Bauland. Laut Landesbauordnungen und Baugesetzbuch ist die ordentliche Erschließung eines Grundstückes Voraussetzung um dort anschließend ein Gebäude zu errichten. Neben dem Anschluss des Landstriches an das Straßen- und Wegenetz gehört zur Erschließung zudem die Anbindung an die Wasser- und Abwasserversorgung sowie das Elektrizitätsnetz.
Voraussetzung der Erschließung eines Grundstückes ist jedoch, dass ein Bebauungsplan vorliegt, in dem die Gemeinde festlegt, welche Nutzung für welchen Flächenteil vorgesehen und gestattet ist. Regelmäßig unterscheidet man bei der Erschließung eines Grundstückes zwischen verschiedenen Phasen: So können Grundstücke je nach Grad der Aufschließung nicht erschlossen, teilerschlossen oder erschlossen sein.
Als teilerschlossen wird ein Grundstück bezeichnet, das nicht vollständig baubereit ist, da es beispielsweise zwar an das Straßennetz angeschlossen ist, bisher jedoch noch nicht über angeschlossene Strom- oder Wasserleitungen verfügt. Meist wird dies als Bauerwartungsland bezeichnet. Ein nicht erschlossenes Grundstück, auch als Rohbauland bezeichnet, erfüllt indes keine der Kriterien der Erschließung und darf daher nicht bebaut werden.
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