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Grunderwerbssteuer

Die Grunderwerbssteuer fällt beim Erwerb eines Grundstückes oder eines Grundstückanteils an. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem § 2 GrESTG des Bürgerlichen Gesetzbuchs und liegt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent. Diese Steuer muss lediglich dann nicht bezahlt werden, wenn es sich um einen Grundstückserwerb aus Erbschaft handelt, hierfür wird die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer verrechnet. Die Grunderwerbssteuer zählt wie die Maklerprovision oder Notargebühren zu den Kaufnebenkosten einer Baufinanzierung.

Die Steuer errechnet sich aus dem jeweiligen Prozentsatz vom Wert des Grundstückes oder der Immobilie, in der Regel ist das der Kaufpreis. Zum Wert des Grundstückes werden auch alle darauf befindlichen Gebäude gerechnet. Auch beispielsweise der Erwerb einer noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnung unterliegt der Grunderwerbssteuer. Nicht in die Bemessungsgrundlage mit eingerechnet werden hingegen Rücklagen oder Einrichtungsgegenstände.

Bei einem Hauskauf wird in der Regel ein Notar beauftragt, der das zuständige Finanzamt über den Immobilienkauf informiert. Erhält das Finanzamt Kenntnis, berechnet es die Grunderwerbssteuer und erstellt einen Grunderwerbssteuerbescheid, in dem sie dem neuen Hausbesitzer die Höhe der Steuerschuld mitteilt. Wurde die Grunderwerbssteuer vom Käufer bezahlt, erhält der Käufer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese bestätigt, dass der neue Hausbesitzer alle mit dem Kauf im Zusammenhang stehenden Steuern ordnungsgemäß bezahlt hat. Um den neuen Eigentümer im Grundbuch eintragen zu lassen, ist diese Unbedenklichkeitsbescheinigung Voraussetzung.

Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.


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