Erklärt ein Gläubiger einen Rangrücktritt bedeutet dies, dass er seine Rangstelle im Grundbuch zugunsten eines anderen Gläubigers abtritt und damit auf die Erfüllung seiner Forderung verzichtet um einen anderen Gläubiger besser zu stellen. Sind Forderungen im Grundbuch einer Immobilie eingetragen, hat der Rangrücktritt eines Gläubigers zur Folge, dass dessen Forderung bei einer Zwangsversteigerung der Immobilie erst nach dem ranghöheren Eintrag beglichen wird.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
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