Mit dem Begriff Grundstück wird ein räumlich klar begrenzter Teil der Erdoberfläche bezeichnet, der als solcher auch in Form eines gesonderten Grundbuchblattes im Grundbuch eines Bezirkes registriert ist. Zur Kenntlichmachung der Grundstücksgrenzen kann eine Einfriedung, wie etwa ein Zaun oder eine Hecke, errichtet werden. Die klare Abgrenzung erfolgt durch den sogenannten Grenzstein als Ergebnis einer erfolgten Vermessung, die die entsprechenden Flurstücksgrößen dokumentiert.
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (vgl. § 905 BGB) umfasst ein Grundstück nicht nur eine angenommene zweidimensionale Fläche, sondern auch den darüber beziehungsweise darunter befindlichen Luft- und Bodenraum. Insofern zählen auch Dinge, die fest mit dem Grund und Boden eines Grundstücks verbunden sind, laut § 94 BGB offiziell zu ebendiesem dazu. Das betrifft insbesondere Gebäude, aber auch Bepflanzungen, ebenso wie Bodenschätze.
Nicht bebaute Grundstücke werden oftmals auch als Liegenschaften bezeichnet; bei bebauten Grundstücken spricht man hingegen in der Regel von einem Anwesen. Beide sind dem Oberbegriff der Immobilie zuzuordnen. Befindet sich auf dem Grundstück ein Mehrparteienhaus mit mehreren Wohnungseigentümern, so wird das gemeinschaftliche Eigentum am Grundstück in sogenannte Miteigentumsanteile untergliedert. Die Höhe des jeweiligen Anteils richtet sich dabei maßgeblich nach der Größe der Eigentumswohnung im Verhältnis zu den übrigen Wohneinheiten.
Der Begriff des Grundstücks ist von dem des Flurstücks zu unterscheiden. Bei letzterem handelt es sich um einen amtlich vermessenen – und im Vergleich zum Grundstück gleichgroßen oder kleineren – Teil der Erdoberfläche. Dabei gilt: Ein Grundstück kann zugleich mehrere Flurstücke umfassen, während ein Flurstück stets nur einem Grundstück zuzuordnen ist.
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