Sollen bestimmte Anteile eines Gemeinschaftseigentums ausschließlich einem Eigentümer zur Nutzung überlassen werden, so kann ein sogenanntes Sondernutzungsrecht vereinbart werden. In einem solchen Fall werden alle übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft von der Nutzung ebendieser Räume und Verkehrsflächen ausgeschlossen.
Ein Sondernutzungsrecht wird häufig für bestimmte Gartenanteile, Kellerabteile, Dachböden oder auch für Kfz-Stellplätze eingeräumt. Im Wohnungseigentumsgesetz wird dieses alleinige Gebrauchsrecht zwar erwähnt, eine gesetzliche Definition des Begriffs Sondernutzungsrecht existiert allerdings nicht.
Ein Sondernutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf den Gebrauch bestimmter Räume oder Flächen. Ein Recht auf bauliche Veränderungen ist damit nicht verbunden. Da sich die betreffenden Anteile trotz Sondernutzungsrecht noch immer im Gemeinschaftseigentum befinden, bedürfen etwaige Maßnahmen zunächst der Einwilligung durch die Eigentümergemeinschaft. Diese trägt im Übrigen auch die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung. Hiervon abweichende Regelungen, durch die der Sondernutzungsberechtigte allein für die Kosten aufkommt, können bereits bei der Einräumung eines Sondernutzungsrechtes vereinbart werden.
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