Teileigentum bezeichnet laut Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Eigentum an einem oder mehreren nicht zu Wohnzwecken angedachten oder genutzten Räumen innerhalb eines Mehrparteiengebäudes und ist somit streng vom sogenannten Wohnungseigentum abzugrenzen. Beispiele für Teileigentum sind Kellerräume innerhalb eines Wohnhauses, aber auch Büroräume, Ladengeschäfte, Garagen oder Hobbyräume.
Beide Eigentumsrechte, das Teil- wie auch das Wohnungseigentum, werden unter den Begriff des Sondereigentums gefasst. Für jedes Teileigentum wird – wie vom Wohnungseigentumsgesetz vorgeschrieben – ein eigenes Grundbuch angelegt, das sogenannte Teileigentumsgrundbuch. Darin wird sowohl das Sondereigentum festgehalten, als auch der damit verbundene Miteigentumsanteil. Auch wenn die Immobilie an der Teileigentum begründet ist etwa durch eine Baufinanzierung oder eine Hypothek belastet wurde, wird dies im Teileigentumsgrundbuch vermerkt.
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