Das Wohnrecht oder Wohnungsrecht ist in § 1093 BGB gesetzlich verankert. Personen, die das Wohnrecht über eine Immobilie haben, sind dazu berechtigt, das Objekt vollständig oder teilweise zu bewohnen, auch wenn sie nicht Eigentümer sind. Ein vergebenes Wohnrecht wird stets bis zu dessen Widerruf oder Erlöschen im Grundbuch der Immobilie vermerkt. Grundsätzlich erlischt das Wohnrecht mit dem Tod des Berechtigten oder durch einvernehmliche Aufhebung des übertragenen Rechtes.
Im Unterschied zum Nießbrauchrecht, das das Recht zu jeglicher Nutzung des Objekts einräumt, erlaubt das Wohnrecht lediglich das Bewohnen der Immobilie.
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