Als Zinsanpassung bezeichnet man die Veränderung des fälligen Zinssatzes, der bei Baufinanzierungen nach Ablauf der Sollzinsbindung vorgenommen wird. Obwohl der fällige Sollzins bei Baufinanzierungen je nach Bank bis zu 30 Jahre lang fixiert werden kann, schließen viele Darlehensnehmer eine kürzere Sollzinsbindung ab. Am Ende der Sollzinsbindung bleibt meist eine Restschuld. Folglich muss die noch offene Geldschuld anschließend zu den dann gültigen Bauzinsen weiterfinanziert werden.
Ist die bisher kreditgebende Bank zu einer Anschlussfinanzierung, einer sogenannten Prolongation bereit, ist sie gesetzlich (vgl. § 493 Abs. 1 BGB) dazu verpflichtet, dem Darlehensnehmer die geplante oder vorgesehene Zinsanpassung drei Monate vor Ablauf der Sollzinsbindung mitzuteilen.
Abgesehen vom Ablauf der Sollzinsbindungen nehmen Banken bei sogenannten variablen Darlehen regelmäßig Zinsanpassungen vor. Bei diesen Krediten wird der fällige Zinssatz nicht über einen bestimmten Zeitraum festgeschrieben, sondern regelmäßig an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Zinsanpassung findet jedoch nicht beliebig statt, sondern muss sich stets an einem Referenzzinssatz wie beispielsweise dem EURIBOR orientieren.
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