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Neues Urteil zur Vorfälligkeitsentschädigung stärkt Verbraucherrechte
München, 21.01.2016 | 09:16 | hdu
Banken müssen bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung künftig mögliche Sondertilgungen zugunsten der Verbraucher kostenmindernd anrechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und stärkt damit die Verbraucherrechte bei der frühzeitigen Kündigung einer Baufinanzierung.
Wenn Kunden ihr Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen, kann die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung erheben. Bei der Berechnung dieser Entschädigungszahlung, die dem Kreditinstitut als Schadensersatz für die entgangenen Zinszahlungen zusteht, müssen Sondertilgungen berücksichtigt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt in letzter Instanz.
Damit bestätigte der BGH das Urteil der Vorinstanz. Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg hatte den Passus als unzulässige Bereicherung der betreffenden Sparkasse gewertet. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg, die in dem Verfahren als Klägerin auftrat, betrifft das Urteil auch weitere Banken, die eine entsprechende Klausel in ihren Verträgen verwendet haben.
Urteil der Vorinstanz bestätigt
Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass die Bank, wenn sie die Möglichkeit zu Sondertilgungen einräume, bereits damit rechne, dass ihr die Zinseinnahmen auf diesen Betrag entgehen. Laut der Pressestelle des BGH ist folgende Klausel in Zukunft unwirksam: „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“Damit bestätigte der BGH das Urteil der Vorinstanz. Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg hatte den Passus als unzulässige Bereicherung der betreffenden Sparkasse gewertet. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Hamburg, die in dem Verfahren als Klägerin auftrat, betrifft das Urteil auch weitere Banken, die eine entsprechende Klausel in ihren Verträgen verwendet haben.