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Arbeitsunfähigkeits­versicherung
BU-Versicherung mit AU-Klausel

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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Begriff „Arbeits­unfähigkeits­versicherung“ wird häufig als Synonym für die Berufs­unfähigkeits­versicherung verwendet.
  • Genau genommen ist eine Arbeits­unfähigkeit allerdings keine Berufsunfähigkeit.
  • Bei einer Arbeits­unfähigkeit können Sie vorübergehend nicht arbeiten.
  • Liegt eine Berufs­unfähigkeit vor, können Sie Ihren Beruf hingegen dauerhaft nicht mehr ausüben.
  • Gegen Aufpreis können Sie eine BU-Versicherung mit AU-Klausel abschließen: Dann erhalten Sie auch bei einer längeren Arbeits­unfähigkeit eine Leistung.

Der Begriff Arbeitsunfähigkeitsversicherung wird meist als Synonym für die Berufsunfähigkeitsversicherung verwendet. Genau genommen gibt es jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsversicherungen. Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit bezeichnen zwei grundverschiedene Dinge.

Von einer Berufsunfähigkeit (BU) spricht man, wenn man seinen aktuellen Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr ausüben kann.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelber Schein)Liegt eine Arbeitsunfähigkeit (AU) vor, kann man vorübergehend nicht in seinem Beruf arbeiten. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist in der Regel jedoch absehbar und nicht langfristig. Ist man etwa akut erkrankt, wird einem der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ausstellen. Diese wird häufig auch als „gelber Schein“ bezeichnet.

Um den Fall einer Arbeitsunfähigkeit abzusichern gibt es bei guten Tarifen einer BU-Versicherung einen Baustein, der meist als AU-Klausel bezeichnet wird.

   

Krankmeldung unverzüglich beim Arbeitgeber einreichen

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Unterlässt der Arbeitnehmer dies, droht ihm eine Abmahnung oder bei wiederholtem Male sogar eine Kündigung.

Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt monatliche Rente

Um sich gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit abzusichern, sollte man eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Die Versicherung zahlt eine monatliche, bei Abschluss vereinbarte Rente, falls man wegen eines Unfalls oder einer Krankheit berufsunfähig wird und nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann.

Nicht mit Arbeitslosen­versicherung verwechseln

Die Berufsunfähigkeits­absicherung darf nicht mit der Arbeitslosenversicherung verwechselt werden. Diese ist eine gesetzliche Sozialversicherung und unterstützt arbeitslose Versicherte mit der Zahlung eines Arbeitslosengeldes (ALG I).

Ohne BU-Versicherung hätte man nur Anspruch auf eine vergleichsweise geringe staatliche Erwerbsminderungsrente. Und dies auch nur, wenn man weniger als drei Stunden (volle Erwerbsminderung) oder zwischen drei und sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) in irgendeinem Beruf arbeiten kann. Die eigene Berufserfahrung und Qualifikation zählen hierbei nicht.

In den meisten Tarifen gilt man als berufsunfähig, wenn man die Tätigkeiten in seinem aktuellen Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Bei guten Tarifen zahlt die Versicherung bereits, wenn ein Arzt prognostiziert, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen bleibt.

Keine abstrakte Verweisung und möglichst gute Nachversicherungsgarantien

Die Versicherung sollte zudem auf eine Klausel zur abstrakten Verweisung verzichten. Ansonsten könnte der Versicherer auf einen anderen Beruf verweisen, welcher der eigenen Qualifikation entspricht – selbst wenn man in der Praxis gar keine Stelle in diesem Bereich finden würde. Eine Nachversicherungsgarantie ermöglicht es, die vereinbarte Rente später ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen – in der Regel zu bestimmten Anlässen wie der Geburt eines Kindes oder der Beförderung im Job.

Bei Abschluss der Versicherung legt man fest, welche Rentenhöhe ausgezahlt werden soll und bis zu welchem Alter der Schutz gilt. Verbraucher­schützer empfehlen, möglichst 75 Prozent des Nettoeinkommens bis zum gesetzlichen Rentenalter von meist 67 Jahren abzusichern.

Bei Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung muss man umfangreiche Gesundheitsfragen beantworten. Bei der Gesundheitsprüfung fragen die Versicherer nach gesundheitlichen Beschwerden und Vorerkrankungen der letzten fünf oder zehn Jahre, um ein erhöhtes BU-Risiko erkennen zu können. Dies hat auch Einfluss auf die Kosten: Je nach Gesundheits­zustand verlangen die Versicherer einen Risikozuschlag – etwa für ein erhöhtes Gewicht oder Bluthochdruck. In seltenen Fällen können sie einen Antrag auch ablehnen.

Berufsunfähigkeits­zusatz­versicherungen

Eine BU-Versicherung kann auch als Berufs­unfähigkeits­zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen werden. Dabei wird der BU-Schutz mit einer anderen Versicherung kombiniert – etwa einer Risikolebensversicherung. In der Regel ist es jedoch besser, eine eigenständige BU-Versicherung abzuschließen. Damit bleiben Sie flexibel und können für jeden Versicherungs­schutz den besten Anbieter wählen.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit mit AU-Klausel

Einige Versicherer bieten an, gegen Aufpreis einen Schutz bei Arbeitsunfähigkeit abzuschließen. Schließt man einen solchen Zusatzbaustein ab, erhält man auch bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit die vereinbarte Auszahlung. Fast immer muss man mindestens sechs Monate am Stück krankgeschrieben sein, damit man die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit erhält. Einige Tarife leisten bereits, wenn die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich einen oder zwei Monate andauert. Die Versicherung zahlt die Leistung dann in der Regel für maximal 18 oder 24 Monate.

AU-Leistung möglichst ohne BU-Antrag

Gute Tarife zahlen eine Leistung bei Arbeitsunfähigkeit aus, ohne dass der Versicherte eine Berufsunfähigkeitsrente beantragen muss. Dann reicht es meist aus, die AU-Bescheinigung beim Versicherer einzureichen.

Denis Geb
Leiter Kundenberatung Berufsunfähigkeit
089 - 24 24 12 66
Mo. - Fr. 8:00 - 20:00 Uhr
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