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Arbeitslosigkeit

Beim Eintreten von Arbeitslosigkeit gibt es bei der Berufsunfähigkeitsversicherung verschiedene Möglichkeiten, wie sich das Versicherungsverhältnis weiterhin gestalten kann.

Option einer Beitragsstundung

Einige Versicherungs­anbieter offerieren die Option, die Beitrags­zahlungen für einen bestimmten Zeitraum zinslos zu stunden.

Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer weiterhin den vollen Versicherungsschutz genießt und die ausstehenden Beiträge nachzahlt, sobald er wieder erwerbstätig ist. Voraussetzung für diese Regelung ist, dass der Versicherungsnehmer bereits über einen längeren Zeitraum versichert ist und seine Beitragszahlungen fristgerecht geleistet hat.

Alternativ dazu besteht die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Arbeitslosigkeit auf Eis zu legen. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, solange der Versicherte nicht erwerbstätig ist. Der Vertrag kann sofort weitergeführt werden, wenn der Versicherungsnehmer wieder arbeitet.

Bei länger andauernder Arbeitslosigkeit kann die Versicherungsgesellschaft − bei Verträgen mit entsprechender Klausel – vom Recht der abstrakten Verweisung Gebrauch machen und den Versicherungsschutz verweigern, wenn der Versicherungsnehmer es ablehnt, eine andere berufliche Tätigkeit anzunehmen.

Wer während der Arbeitslosigkeit berufsunfähig wird, hat grundsätzlich Anspruch auf die Leistungen der Berufsunfähigkeits­versicherung. Die Prüfung der Ansprüche erfolgt dann in Bezug auf die zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit.

Wissenswert ist überdies, dass man als Arbeitsloser keine Berufsunfähigkeits­versicherung abschließen kann.

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