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Wenn in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Arztanordnungsklausel enthalten ist, kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherte ärztlich angeordnete oder empfohlene Behandlungen nicht durchführen lässt oder nicht ausreichend mitwirkt. Dazu zählt beispielsweise, wenn ärztlich verordnete Stützstrümpfe nicht getragen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass diese Maßnahmen bei bereits vorhandener Berufsunfähigkeit mit großer Wahrscheinlichkeit eine Genesung versprechen oder präventiv dabei helfen können, einer künftigen Berufsunfähigkeit entgegenzuwirken.
Welche Behandlungen im Zuge der Arztanordnungsklausel vorgeschrieben werden können, ist nicht genau definiert. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist lediglich angegeben, dass die Maßnahmen für den Versicherungsnehmer „zumutbar“ sein müssen. Diese ungenauen Richtlinien können unter Umständen rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherten und seiner Versicherung zur Folge haben.
Medizinische Maßnahmen, die vom Arzt angeraten werden können, um eine Berufsunfähigkeit zu beenden oder in Zukunft möglichst zu verhindern, sind beispielsweise:
Wer als versicherte Person diese vertraglich festgesetzte Obliegenheit missachtet, läuft Gefahr, im Leistungsfall den Anspruch auf die Zahlungen der Berufsunfähigkeitsversicherung teilweise oder vollständig zu verlieren.
Die meisten Versicherer schränken die Arztanordnungsklausel mittlerweile ein. Dann muss die versicherte Person etwa geeignete Hilfsmittel tragen, aber nicht unbedingt eine angeratene Operation durchführen lassen.