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Wenn ein Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen arbeitsunfähig ist, hat er Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dabei ist es unerheblich, ob die berufliche Tätigkeit in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wird. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, Aushilfen, Werkstudenten und Minijobber, sofern im Rahmen eines Tarifvertrages keine anderen Abmachungen getroffen wurden.
Die Entgeltfortzahlung wird für maximal sechs Wochen vom Arbeitgeber geleistet. Bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages gilt das Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für diesen Zeitraum genau das Arbeitsentgelt erhält, das er auch bekommen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig geworden wäre. Überstunden, die in diesem Zeitraum eventuell angefallen wären, werden dabei nicht berücksichtigt, es sei denn, es handelt sich um regelmäßig getätigte Überstunden.
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen besteht. Außerdem darf die Arbeitsunfähigkeit nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers − zum Beispiel Trunkenheit am Steuer − zurückzuführen sein.
Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, erlischt nach sechs Wochen der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer von seiner Krankenkasse Krankengeld, wobei dieses höchstens neunzig Prozent des Nettoverdienstes beträgt. Die Bezugsdauer des Krankengeldes ist jedoch zeitlich auf maximal 78 Wochen befristet.
Gute Tarife leisten auch bei Arbeitsunfähigkeit
Da die Entgeltfortzahlung zeitlich begrenzt ist, empfiehlt sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung, um auch bei längerer Krankheit finanziell abgesichert zu sein. Gute Tarife leisten bereits bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.
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