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Wenn ein Versicherungsnehmer einen Antrag auf die Berufsunfähigkeitsrente stellt, nimmt die Assekuranz eine Erstprüfung vor, um herauszufinden, ob der Versicherte tatsächlich berufsunfähig ist und somit einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen besitzt.
Wie genau die Überprüfung erfolgt, bleibt dem jeweiligen Versicherungsunternehmen überlassen. In vielen Fällen reicht das Gutachten eines Arztes als Nachweis der Berufsunfähigkeit aus. Je nach dem Grund der Berufsunfähigkeit lassen die Assekuranzen allerdings zusätzliche, spezielle Untersuchungen durchführen (Arztanordnungsklausel), um einwandfrei festzustellen, ob die diagnostizierte Ursache der angeblichen Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt.
Bei der Erstprüfung soll überdies ermittelt werden, ob der Versicherungsnehmer theoretisch noch in der Lage dazu ist, eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht und die ihm im Vergleich zum bisher ausgeübten Beruf keinen finanziellen Nachteil einbringen würde.
Sofern der Versicherungsvertrag die Klausel der abstrakten Verweisung enthält, hat die Versicherungsgesellschaft das Recht, den Versicherten auf die oben erläuterte Art der beruflichen Tätigkeit zu verweisen und ihm die Versicherungsleistungen zu verweigern. Dabei ist es irrelevant, ob in diesem Berufsfeld überhaupt Stellen verfügbar sind.
Auch wenn der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die Versicherungsleistungen bei der Erstprüfung bestätigt wird, kann die Assekuranz in regelmäßigen Abständen eine Nachprüfung durchführen, um zu überprüfen, ob der Versicherte nach wie vor berufsunfähig ist. Dadurch soll vermieden werden, dass er die Berufsunfähigkeitsrente unberechtigterweise bezieht.
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