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Unter der Mitwirkungspflicht versteht man die Pflicht des Versicherungsnehmers, bei der Überprüfung seiner Berufsunfähigkeit aktiv mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht tritt in Kraft, sobald der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente beantragt wird.
Unter anderem ist der Versicherte dazu verpflichtet, bestimmte Dokumente aus eigener Initiative und auf eigene Kosten bei der Assekuranz einzureichen. Dazu gehören beispielsweise eine detaillierte Beschreibung der bisher ausgeübten Berufstätigkeit, eine schriftliche Ausführung über die Ursache der Berufsunfähigkeit sowie ärztliche Berichte über den Krankheitsverlauf und eventuell durchgeführte Therapiemaßnahmen.
Die Mitwirkungspflicht beinhaltet ferner, dass der Versicherungsnehmer auf Wunsch der Versicherungsgesellschaft noch weitere Untersuchungen durchführen lässt und zusätzliche Nachweise erbringt, zum Beispiel über seine finanzielle Situation.
Überdies muss der Versicherte der Assekuranz die Vollmacht erteilen, selbst bei verschiedenen Anlaufstellen – zum Beispiel bei Ärzten oder bisher aufgesuchten Krankenhäusern − Auskünfte über seinen Gesundheitszustand und seine Krankengeschichte einholen zu dürfen.
Wer bei der Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, muss gegebenenfalls mit einer Ablehnung des Antrages oder einer erheblichen Verzögerung bei der erstmaligen Rentenzahlung rechnen.
Tipp
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