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Einige Versicherungsgesellschaften führen in regelmäßigen Abständen eine Nachprüfung durch, um festzustellen, ob der Versicherungsnehmer nach wie vor berufsunfähig ist beziehungsweise weiterhin Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente hat.
Zum einen kann die Assekuranz vom Versicherten erneute Angaben über seinen aktuellen Gesundheitszustand und den Status seiner Berufsfähigkeit einfordern. Zur Meldepflicht gehört unter anderem die Auskunft über eine Wiederaufnahme beziehungsweise Veränderung der beruflichen Tätigkeit.
Je nachdem, ob der Versicherungsvertrag die Klausel der abstrakten oder konkreten Verweisung enthält, kann der Versicherte bei erneuter Berufstätigkeit den Anspruch auf die Versicherungsausleistungen verlieren.
Zum anderen kann eine Nachprüfung auch in regelmäßigen Abständen ärztliche Untersuchungen umfassen. Dabei soll eindeutig ermittelt werden, ob überhaupt noch eine Berufsunfähigkeit besteht und falls ja, ob sie in demselben Schweregrad vorliegt wie vorher. Neben der eigentlichen Existenz der Berufsunfähigkeit kann nämlich auch der Grad der Berufsunfähigkeit dafür entscheidend sein, ob überhaupt ein Anspruch auf die Versicherungsleistungen besteht.
Wenn bei der Nachprüfung festgestellt wird, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr beziehungsweise nicht mehr in hohem Maße vorliegt, kann die Assekuranz die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen. Allerdings kann dieser Schritt erst drei Monate nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers erfolgen.
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