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Wird ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart, behält sich eine oder auch beide Vertragsparteien das Recht vor, unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurückzutreten.
Macht eine Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind beide Parteien von Ihrer Vertrags- bzw. Leistungspflicht befreit (Beispiel Berufsunfähigkeitsversicherung – Versicherte: Beitragszahlung; Versicherer: Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente). Entsprechend §19 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG), verfügen die Versicherungsgesellschaften über ein allgemeines Rücktrittsrecht. Versicherungsnehmer müssen hingegen die sogenannte Anzeigepflicht erfüllen. Andernfalls ist der Versicherer in bestimmten Fällen dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Es wird meist unterschieden zwischen einer vorvertraglichen Verletzung der Anzeigepflicht und einer Verletzung der Anzeigepflicht im Versicherungsfall (oft auch Mitwirkungspflicht genannt). Erstere besagt, dass der Versicherte sämtliche ihm bekannte Gefahrenumstände – d.h. alle vertragsrelevanten Informationen, wie z.B. Krankheiten und Alter – wahrheitsgemäß und vollständig angeben muss.
Dieses Rücktrittsrecht kann jedoch in der Regel nur innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluss ausgeübt werden. Wenn der Versicherungsfall vor Fristablauf eingetreten ist, kann das Rücktrittsrecht auch nach Ablauf der Frist ausgeübt werden. Wenn die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde, verdoppelt sich die Frist für das Rücktrittsrecht normalerweise von fünf auf zehn Jahre.
Bei Arglist oder vorsätzlicher Täuschung kann Versicherer Leistung verweigern
Liegt Arglist oder vorsätzliche Täuschung bezüglich einer leistungsrelevanten Information vor, haben Versicherer meist das Recht die vereinbarte Leistung zu verweigern. Trifft den Versicherungsnehmer für eine Falschangabe keine Schuld (d.h. es liegt kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor), darf der Versicherer sein Rücktrittsrecht nicht ausüben. Der Versicherer kann jedoch in solchen Fällen den Vertrag meistens unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.
Generell gilt: Verweigert eine Versicherungsgesellschaft eine Leistung, muss Sie dies begründen. Die Bedingungen für eine Leistungsverweigerung und -kürzung und ein Rücktrittsrecht, müssen im Versicherungsvertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sein.
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