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Wenn ein schulpflichtiges Kind infolge einer Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfalls (Nachlassen der physischen oder mentalen Kräfte oder eine geringere Belastbarkeit, die über den altersentsprechenden Zustand hinausgeht) den Schulunterricht voraussichtlich für mindestens sechs Monate nicht besuchen kann, erbringt die Schulunfähigkeitsversicherung die vereinbarte Leistung. Wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) muss die Schulunfähigkeit von einem Arzt attestiert werden.
Der Versicherungsfall umfasst in der Regel sowohl die Schul- als auch die Berufsunfähigkeit des versicherten Kindes. Das heißt, die Versicherung erbringt die vereinbarte Leistung nicht nur für die Zeit, in der Ihr Kind nicht fähig ist, die Schule zu besuchen, sondern auch dann, wenn eine Berufsunfähigkeit vorliegt. Die versicherte Person erhält demnach die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung.
Steht ein Schulkind oder ein Student davor, eine Berufsausbildung oder eine sonstige Erwerbstätigkeit anzutreten, kann die Schulunfähigkeitsversicherung in eine Berufsunfähigkeitsversicherung umgewandelt werden. Eine erneute Gesundheitsprüfung ist in aller Regel nicht notwendig.
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