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Wird eine Berufsunfähigkeit absichtlich und aus freiem Willen herbeigeführt, spricht man von Vorsatz. Dann leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung in aller Regel nicht.
Die Person ist sich bei einem Vorsatz über die Folgen ihres Handelns im Klaren und nimmt den Schaden nicht nur als eine Möglichkeit in Kauf. Der herbeigeführte Schaden ist das Ziel des Handelns. Ansonsten liegt eine Fahrlässigkeit vor. Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist jedoch nicht immer eindeutig.
Führt die versicherte Person eine Krankheit oder eine Verletzung vorsätzlich herbei und verursacht dadurch eine Berufsunfähigkeit, leistet die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.
Ausgenommen hiervon ist nur der Fall, wenn die Person an einer krankhaften Geistesstörung leiden sollte und dadurch keinen freien Willen mehr ausüben konnte. Dies muss der Versicherung jedoch nachgewiesen werden.
Keine Leistungen nach einer Straftat
Ausgeschlossen sind in jedem Fall Leistungen, wenn die Berufsunfähigkeit durch eine Straftat verursacht wird. Dann leistet kein Versicherer.
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, hat eine vorvertragliche Anzeigepflicht. Das bedeutet, dass man beim Antrag alle Risikofragen wahrheitsgetreu und möglichst korrekt beantworten muss. Wer hier Fragen – etwa zu gesundheitlichen Beschwerden – bewusst falsch beantwortet, handelt mit Vorsatz, unter Umständen sogar mit Arglist.
Stellt sich später heraus, dass Fragen vorsätzlich falsch beantwortet wurden, kann der Versicherer die Zahlung der Leistung verweigern. Innerhalb der ersten zehn Jahre nach Vertragsabschluss kann die Versicherung bei Vorsatz vom Vertrag zurücktreten.