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Anzeigepflichtverletzung: Versicherer muss trotz verschwiegener Vorerkrankung zahlen

München, 30.1.2018 | 11:36 | are

Im Antragsformular eines Versicherungsvertrags muss der Versicherer deutlich auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen. Sonst muss er unter Umständen selbst dann Leistungen erbringen, wenn der Versicherte Vorerkrankungen verschwiegen hat. 

Zwei Männer besprechen den Inhalt eines Vertrags.Ein Versicherer muss im Antragsformular deutlich auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich verhandelten Fall (Aktenzeichen: IV ZR 16/17) entschieden. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2009 hatte ein Berufskraftfahrer eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen. Bei den Gesundheitsfragen gab der Mann an, in den letzten fünf Jahren nicht aus gesundheitlichen Gründen beim Arzt gewesen zu sein.

Tatsächlich war er aber im Jahr 2005 bei einem Radiologen gewesen, weil er sieben Jahre zuvor eine Lungenembolie erlitten hatte. Nachdem er 2013 erneut eine Lungenembolie erlitt, beantragte der Mann Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Versicherer lehnte den Antrag mit Verweis auf die falsch beantworteten Gesundheitsfragen ab.
 

Versicherer muss deutlich auf mögliche Folgen hinweisen

Der Berufskraftfahrer klagte dagegen. Wie bereits in den Vorinstanzen hatte er damit Erfolg. Laut den Richtern des BGH wurde der Mann im Antragsformular nicht deutlich genug auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen.

Es müsse gewährleistet sein, dass es einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer möglich sei, den Inhalt eines solchen Hinweises zu verstehen. Die Belehrung über mögliche Folgen müsse sich zudem deutlich vom übrigen Text abheben. Im Antragsformular des Versicherers sei das nicht der Fall gewesen. 

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