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Berufsunfähigkeitsversicherung: BGH-Urteil: Versicherter muss Ärzte von Schweigepflicht entbinden

München, 14.3.2017 | 12:44 | mst

Beantragt ein Versicherter Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, muss er bei der Prüfung seines Antrags mitwirken. Die Versicherung kann verlangen, Krankenkasse oder Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden – allerdings nicht ohne Einschränkungen.
 

Arzt mit Stethoskop hält Tablet in der HandVersicherte müssen bei einem Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsrente auf Verlangen Krankenkasse oder Ärzte von der Schweigepflicht entbinden.
Eine Versicherung kann verlangen, dass der Versicherte bei einem Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsrente Krankenkasse oder Ärzte von der Schweigepflicht entbindet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Az. IV ZR 289/14) entschieden.
 
In dem verhandelten Fall hatte der Bezirksleiter einer Bausparkasse im Jahr 2009 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Bereits zwei Jahre später beantragte er wegen eines Burnout-Syndroms die Auszahlung der vereinbarten Rente.
 

Versicherung wollte Gesundheitsdaten einsehen

Die Versicherung wollte bei der Krankenkasse und den behandelnden Ärzten die Akten einsehen. Dazu forderte sie den Mann auf, mehrere Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht zu unterschreiben. Die Versicherung wollte damit prüfen, ob bei Abschluss des Vertrags falsche Angaben gemacht wurden.
 
Als der Mann dies ablehnte, weigerte sich die Versicherung, Leistungen auszuzahlen. Der Versicherte verklagte daraufhin die Gesellschaft.
 

BGH: Versicherung muss Leistungsfall prüfen können

Der BGH hat jetzt mit seinem Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
 
Der Mann hätte einwilligen müssen, der Versicherung Gesundheitsdaten aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen, urteilte der BGH. Nur so hätte die Versicherung prüfen können, ob die Berufsunfähigkeit bereits vor Abschluss des Vertrags eingetreten war und sie den Vertrag wegen falscher Angaben hätte anfechten können.
Die Karlsruher Richter haben daher die Revision der Erben – der Mann war während des Rechtsstreits verstorben – zurückgewiesen. Sie haben damit keinen Anspruch auf Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung.
 

Keine unbegrenzte Auskunftspflicht

Allerdings darf ein Versicherer nicht unbegrenzt persönliche Daten erheben und muss auch die Interessen des Versicherten wahren, wie der BGH betont. So müsste die Versicherung ihr Auskunftsverlangen stets konkretisieren. Eine unbegrenzte Einsicht in alle seine Daten müsse ein Versicherungsnehmer nicht gewähren, so die Richter.

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