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BGH-Urteil: Versicherter muss Möglichkeit haben, Kausalität zu widerlegen

München, 20.6.2017 | 12:06 | mst

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Anzeigepflichtverletzung bei einer BU-Versicherung beschäftigt. Bei einer verschwiegenen Vorerkrankung kann die Versicherung nicht in jedem Fall vom Vertrag zurücktreten.
 

Angestellter arbeitet am Schreibtisch mit Laptop und StiftDie Gesundheitsfragen sollten bei Vertragsabschluss genau beantwortet werden. Sonst droht juristischer Streit mit dem Versicherer.
Verschweigt ein Versicherungskunde bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gesundheitliche Probleme, kann die Versicherung nicht in jedem Fall vom Vertrag zurücktreten. Der Versicherte muss zumindest die Möglichkeit haben, einen Zusammenhang zwischen verschwiegener Vorerkrankung und Berufsunfähigkeit zu widerlegen.
 
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (IV ZR 510/15) hervor, das bereits im März gefällt wurde.
 

Kläger hatte chronische Bronchitis verschwiegen

Der Kläger hatte nach einem Arbeitsunfall Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung beantragt. Die Versicherung erfuhr bei ihrer Prüfung jedoch, dass der Mann beim Antrag eine chronische Bronchitis verschwiegen hatte. Sie trat daher vom Vertrag zurück und fechtete ihn wegen arglistiger Täuschung an.
 

Versicherungskunde klagt gegen Rücktritt vom Vertrag

Der Mann klagte dagegen. Das Landgericht gab ihm zum großen Teil Recht, das Oberlandesgericht hingegen wies die Klage zurück und ließ auch eine Revision nicht zu. Der Kläger reichte daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.
 
Nach Auffassung des BGH wurde bei der Verhandlung nicht belegt, dass die Berufsunfähigkeit des Mannes durch seine chronische Bronchitis verursacht wurde. Dies könne allerdings auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Eine fehlende Kausalität zwischen der verschwiegenen Erkrankung und der Berufsunfähigkeit müsse der Versicherungsnehmer beweisen, urteilte der BGH.
 
Das Oberlandesgericht hätte den Kläger auf diese Darlegungs- und Beweislast hinweisen müssen. Zumal das Landgericht in erster Instanz gar keine Anzeigepflichtverletzung gesehen hatte.
 
Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

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