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Berufsunfähigkeitsversicherung: BGH: Versicherung muss aktuellen Beruf absichern

München, 8.3.2017 | 16:05 | mst

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung muss den zuletzt ausgeübten Beruf absichern. Die intransparente Klausel eines Versicherers hat der BGH jetzt gekippt.
 

Mann am LaptopDer BGH hat die intransparente Klausel einer BU-Versicherung gekippt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine intransparente Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung gekippt. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervor.
                    
Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass eine Tätigkeit versichert ist, die zu mindestens 90 Prozent am Schreibtisch ausgeführt wird. Falls der Versicherte eine solche Tätigkeit nicht mehr ausführen kann, sollte die Versicherung laut den Bedingungen zahlen. Der aktuelle Beruf spielte für die Prüfung der Berufsunfähigkeit keine Rolle.

In dem verhandelten Fall erhielt der Kunde zwei Angebote: Eines ohne diese Klausel, das andere mit der Klausel und zu einem günstigeren Beitrag.
 

Verbraucherzentralen hatten Klage eingereicht

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen forderte den Versicherer auf, die Klausel in seinen Verträgen nicht mehr zu verwenden. Als dieser sich weigerte, reichte der Verband Klage ein.
 
Das Landgericht hatte dem Verband bereits Recht gegeben. Mit seinem Urteil weist der BGH jetzt eine Revision der Versicherung dagegen zurück.
 
Nach Auffassung der Karlsruher Richter hebt sich die Klausel von den üblichen Bedingungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die beiden Angebote seien auch nicht als Extrempositionen einer Verhandlung anzusehen, wie die Versicherung argumentiert hatte.

Der Kunde hatte gar keinen Einfluss auf die genaue Formulierung der Bedingungen, urteilten die Richter.
 

BGH: Klausel für BU-Versicherung unüblich

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die nicht den aktuellen Beruf schütze, benachteilige den Versicherten unangemessen. Die Klausel sei für eine Berufsunfähigkeitsversicherung unüblich und sichere vielmehr das Risiko einer modifizierten Erwerbsunfähigkeit ab.
 
Ob die Klausel alleine deswegen unwirksam sei, entschieden die Richter jedoch nicht. Sie verstoße aber in jedem Fall gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB).
 
Die Bedeutung der Klausel und die daraus resultierende Versicherungslücke würden sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erschließen, so der BGH. Sie sei daher unwirksam.

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