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BU-Versicherung: BGH schränkt Möglichkeit der abstrakten Verweisung ein

München, 10.1.2018 | 10:58 | mst

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Möglichkeiten eines Versicherers eingeschränkt, bei einer abstrakten Verweisung auf einen anderen Beruf zu verweisen. Der neue Beruf müsse auch von der erforderlichen Qualifikation her vergleichbar sein, urteilten die Richter.

Hufschmied im StallDer neue Beruf muss von der Qualifikation her vergleichbar sein.
Der Bundesgerichtshof hat die Möglichkeiten eines BU-Versicherers eingeschränkt, bei einer abstrakten Verweisung auf andere Berufe zu verweisen. Das geht aus einem aktuellen Urteil des BGH hervor (Aktenzeichen: IV ZR 11/16).
 
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine Berufsunfähigkeitsversicherung als Zusatzversicherung abgeschlossen. Der Vertrag enthielt eine abstrakte Verweisung. Eine Leistung sollte nur gezahlt werden, wenn der Versicherte auch keine andere Tätigkeit ausüben kann, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
 
Der Mann hatte zunächst als Landmaschinenmechaniker gearbeitet. Später wechselte er die Tätigkeiten und war zuletzt als Lagerist in einem Unternehmen tätig. Der Mann behauptete, er habe seine Tätigkeit als selbstständiger Hufbeschlagschmied wegen chronischer Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden aufgeben müssen.
 
Daher forderte er Leistungen von seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Versicherer verweigerte die Zahlungen mit der Begründung, der Mann könne als Maschinenführer arbeiten.
 
Das Landesgericht sowie Oberlandesgericht wiesen die Klage des Mannes gegen diese Entscheidung ab. Die Richter am Bundesgerichtshof hoben die Entscheidungen der Vorinstanzen jetzt im Revisionsverfahren auf.
 

BGH: Notwendige Qualifikationen dürfen nicht geringer sein

Die Richter bemängelten, dass das Oberlandesgericht nicht geprüft habe, ob eine Tätigkeit als Maschinenführer von der Qualifikation her mit der eines Hufbeschlagschmieds vergleichbar sei.
 
Der BGH betonte, dass ein Beruf nur dann der bisherigen Lebensstellung entspräche, wenn die dafür notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen nicht deutlich geringer seien. Es reiche nicht aus, wenn die Vergütung sowie das Sozialprestige der bisher ausgeübten Tätigkeit entsprächen.
 
Die Bundesrichter haben den Fall daher an das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dort müsse nun geprüft werden, ob die beiden Berufe vom Anforderungsprofil her vergleichbar seien.

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