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Bundessozialgericht: Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner

München, 11.11.2022 | 11:48 | mst

Rentner, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Januar 2019 bewilligt wurde, profitieren nicht von höheren Leistungen für Neurentner. Das hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung bestätigt.

Arbeiter an Gasturbinen in einer FabrikArbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten können, haben Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.
Rund 1,8 Millionen Rentner, die bereits seit längerem eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente beziehen, haben keinen Anspruch auf eine höhere Rente nach den aktuellen Berechnungs­grundlagen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in zwei Verfahren entschieden (Aktenzeichen: B 5 R 29/21 R und B 5 R 31/21 R).
 
Geklagt hatten ein Rentner und eine Rentnerin, die wegen gesundheitlicher Einschränkungen seit 2004 und 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen. In den Jahren 2018 und 2019 traten gesetzliche Änderungen in Kraft, nach denen Neurentner deutlich höhere Erwerbs­minderungsrenten erhalten. Die beiden Kläger sahen daher den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und forderten, dass die verlängerten Zurechnungszeiten auch bei ihren Renten berücksichtigt werden sollten. In den Vorinstanzen waren ihre Klagen bereits zurückgewiesen worden.
 
Das BSG hat diese Entscheidungen jetzt in den Revisionsverhandlungen bestätigt. Die Richter konnten nicht erkennen, dass die gesetzlichen Verbesserungen für Neubezieher einer Erwerbs­minderungs­­rente gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstoßen würden.

Unterscheidung zwischen Bestands- und Neurentnern ist nachvollziehbar

Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe, warum zwischen Bestands- und Neurentnern differenziert werde, seien sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Es entspreche dem Leistungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, dass Leistungsverbesserungen und Kürzungen grundsätzlich nur für neu bewilligte Renten gelten würden, urteilten die Richter. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass der Gesetzgeber mittlerweile auch für Bestandsrentner einen Zuschlag eingeführt habe, der ihnen ab dem 1. Juli 2024 zustehen werde.
 
Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten Beschäftigte, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen in gar keinem Beruf mehr arbeiten können – ihre berufliche Qualifikation zählt dabei nicht. Die volle Erwerbsminderungsrente wird zudem nur gezahlt, wenn man weniger als drei Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen kann.
 
Berufstätige sollten daher mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung privat vorsorgen. Die Versicherung zahlt eine monatliche Rente, wenn man nur noch zu 50 Prozent oder weniger in seinem aktuellen Job arbeiten kann.

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