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Urteil: Versicherer darf Ex-Profi nicht auf Job als Torwarttrainer verweisen

München, 7.2.2025 | 15:04 | mst

Kann eine BU-Versicherung einen ehemaligen Profi-Torwart auf den Beruf als Torwarttrainer verweisen und damit Leistungen verweigern? Das musste das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Fall entscheiden.
 

Torwart springt nach einem Fußball.Die BU-Versicherung kann einen ehemaligen Profi nicht auf einen Job als Torwarttrainer verweisen.

Ein ehemaliger Fußballprofi erhält weiter Leistungen aus seiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, auch wenn er einen neuen Job als Torwarttrainer ausübt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Urteil vom Dezember 2024 (Aktenzeichen: 12 U 34/24) entschieden, auf das der Jurist Jan-Martin Weßels auf dem Online-Portal Anwalt.de hinweist.
 
In dem verhandelten Fall stellte der 1982 geborene Profi-Torwart nach einer schweren Knieverletzung im Jahr 2014 einen Antrag auf Leistungen aus seiner BU-Versicherung. Den BU-Schutz hatte er als Zusatzversicherung in Kombination mit einer Lebensversicherung abgeschlossen.
 
Der Versicherer bewilligte den Antrag und zahlte die monatliche BU-Rente in Höhe von rund 2.000 Euro zunächst aus. Die Rente sollte bei andauernder Berufsunfähigkeit bis zum Ende der Versicherungsdauer im Jahr 2046 fließen. Gleichzeitig übernahm die Versicherung die Sparbeiträge der Lebensversicherung.

Versicherer: Torwarttrainer entspricht bisheriger Lebensstellung

Nachdem der Ex-Profi jedoch einen Job als Torwarttrainer angenommen hatte, stellte die Versicherung im Rahmen einer Nachprüfung im Jahr 2022 die Zahlung der Rente ein. Sie verwies darauf, dass der Beruf als Torwarttrainer eine der „bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit“ sei.
 
Zudem sei von vorneherein klar gewesen, dass der mittlerweile 40 Jahre alte Versicherte sein Einkommen als Profispieler nur für eine begrenzte Zeit habe erzielen können. Für den Versicherer war damit die Voraussetzung für eine konkrete Verweisung auf den Beruf des Trainers erfüllt.
 
Dagegen klagte der ehemalige Torwart. Das OLG Karlsruhe gab ihm recht. Er verdiene in seinem neuen Job über 75 Prozent weniger als während seiner Karriere als Torwart. Dieser Einkommensverlust sei nicht akzeptabel und beeinträchtige seine Lebensstellung erheblich.
 
Die Versicherung könne daher nach Ansicht der Richter nicht auf den Beruf des Torwarttrainers verweisen und müsse die Leistungen aus der BU-Versicherung wie vertraglich vereinbart weiterzahlen. Eine Revision hat das OLG nicht zugelassen.

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