Auf Zinsen, die Sparer auf ihr Geld erhalten, fallen Steuern an. Anleger haben jedoch die Möglichkeit, Erträge bis zu einer bestimmten Summe von der Steuer zu befreien. Dafür müssen sie bei der Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag stellen.
Ob Festgeldanlage, Tagesgeld, Aktien, ETF (Exchange Traded Funds) oder Aktienfonds – wo Gewinne anfallen, ist eine Steuer fällig. Diese Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent. Hinzu kommen auf diese Summe 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag, insgesamt also 26,4 Prozent. Es wird außerdem Kirchsteuer berechnet, wenn der Anleger Mitglied in der Kirche ist. Diese liegt je nach Bundesland bei acht oder neun Prozent. Der Staat gewährt jeder Person pro Jahr einen gewissen Betrag steuerfrei. Dieser Betrag nennt sich Sparerpauschbetrag und liegt für Singles bei 1.000 Euro und für Paare bei 2.000 Euro. Doch um den Sparer-Pauschbetrag zu nutzen, müssen Sparer bei der entsprechenden Bank aktiv einen Freistellungsauftrag einrichten. Dann werden nur Gewinne versteuert, die über die 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro hinausgehen.
Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer. Das bedeutet, dass sie bei Anlagen in Deutschland nicht selbst vom Anleger abgeführt werden muss, sondern von den Banken automatisch vor Auszahlung der Gewinne ans Finanzamt abgegeben wird. Dies passiert in voller Höhe, wenn kein Freistellungsauftrag eingerichtet ist.
Die Höhe des Freistellungsauftrags darf für Singles 1.000 Euro und für gemeinsam veranlagte Personen 2.000 Euro betragen. Haben Sparer Anlagen bei verschiedenen Banken, müssen sie diesen Betrag aufteilen. Deshalb ist es wichtig, die voraussichtlichen Gewinne zu kennen, um den Sparerpauschbetrag sinnvoll zu splitten. Die Gesamtsumme bei den unterschiedlichen Kreditinstituten darf nicht über die 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro hinausgehen. Das Finanzamt kann die Freistellungsaufträge prüfen – sind sie zu hoch, verhängt es eventuell eine Ordnungsstrafe.
Legt ein Sparer zum Beispiel einen Betrag von 30.000 Euro mit vier Prozent effektivem Jahreszins p. a. für ein Jahr auf ein Festgeldkonto, liegt der Zinsertrag bei Zinszahlung am Laufzeitende vor Steuern bei 1.200 Euro. Ohne Freistellungsauftrag wird die Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag auf die gesamte Summe gezahlt, also 316,56 Euro. Mit einem Freistellungsauftrag über 1.000 Euro werden nur die darüberhinausgehenden 200 Euro versteuert. Die Bank führt 52,79 Euro ans Finanzamt ab. Der Freistellungsauftrag bei der Bank bringt in diesem Fall also 264 Euro mehr Gewinn. In diesem Beispiel ist der Sparer nicht kirchensteuerpflichtig. Würde er Kirchensteuer abführen müssen, wäre der Gewinn durch den Freistellungsauftrag noch höher.
Auch für Kinder gilt der Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Jahr. Es kann sich also lohnen, Geld im Namen des Kindes anzulegen und der Bank dafür einen Freistellungsauftrag zu erteilen.
Die Erteilung des Freistellungsauftrags bei der Bank ist unkompliziert. Die meisten Geldinstitute haben ein Freistellungsauftrag-Formular, das Kunden nutzen können. Oft ist die Einrichtung auch über das Online-Banking möglich. Eröffnen Sparer ein Depot, weisen Bankberater meistens aktiv auf den Freistellungsauftrag hin. Bei Online-Bankgeschäften gilt es, selbst darauf zu achten.
Schließt ein Anleger ein Tages- oder Festgeldkonto bei einer deutschen Bank über den CHECK24-Geldanlagevergleich ab, kann er den Freistellungsauftrag direkt im CHECK24-Geldanlagecenter erteilen. Dieser gilt für alle Anlagen, die über das CHECK24-Anlagekonto verwaltet werden. Der Freistellungsauftrag gilt für ein Kalenderjahr, kann aber auch unbefristet eingerichtet werden.
Für die Erteilung eines Freistellungsauftrags gibt es Fristen bei der Bank. Für gewöhnlich ist die Einrichtung bis zum letzten Geschäftstag des laufenden Kalenderjahrs möglich, einige Kreditinstitute setzen die Frist bereits früher an.
Deshalb ist es sinnvoll, den Freistellungsauftrag mit Abschluss der Geldanlage zu erteilen, damit er in jedem Fall hinterlegt ist.
Sparer sollten ihre Freistellungsaufträge in regelmäßigen Abständen überprüfen. Sind Geldanlagen bei anderen Geldinstituten dazu gekommen, müssen die Summen gegebenenfalls neu aufgeteilt werden. Da, wo der höchste Gewinn zu erwarten ist, sollte auch die Freistellungsauftrag entsprechend hoch sein.
Verpassen Sparer die Frist für den Freistellungsauftrag, führt die Bank die Abgeltungssteuer in voller Höhe an das Finanzamt ab. Das Geld ist aber nicht endgültig weg, sondern kann über die Einkommenssteuererklärung zurückgeholt werden. Dazu muss der Steuererklärung die ausgefüllte Anlage KAP und ein Nachweis über die abgeführte Abgeltungssteuer beiliegen, den die Bank ausstellt. Dieses Prozedere ist aufwändiger als der Freistellungsauftrag und das Geld steht dann erst später, bei Auszahlung durch das Finanzamt, zur Verfügung.
Ein Freistellungsauftrag kann auch nachträglich in der Höhe geändert werden. Dafür gelten dieselben Fristen wie für die Ersterteilung. Bei Anlagen über das CHECK24-Geldanlagecenter unterstützen die Anlage-Experten auf Wunsch bei der Erstellung des Freistellungsauftrags und behalten eventuelle Fristen für die Kunden im Auge.
Auch Gewinne aus Kapitalanlagen, die auf Kinder laufen, sind abgeltungssteuerpflichtig. Legen Eltern auf den Namen ihres Kindes zum Beispiel ein Festgeldkonto an, müssen sie einen Freistellungsauftrag erteilen, damit keine Steuern fällig werden. Dabei gilt für das Kind ebenfalls der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro.
Ein Freistellungsauftrag gilt nur für Kapitalerträge in Deutschland. Bei Anlagen im Ausland wird gegebenenfalls eine Quellensteuer im jeweiligen Land erhoben. Hier ist, je nach Höhe, eine teilweise Befreiung über eine sogenannte Ansässigkeitsbescheinigung möglich. Gewinne, die aus ausländischen Anlagen erwirtschaftet wurden, müssen jedoch in jedem Fall in Deutschland über die Steuererklärung versteuert werden.
Hinweis: Trotz gewissenhafter Recherche kann die Richtigkeit und Aktualität der Angaben nicht garantiert werden.
Telefonische Beratung
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie eine Beratung? Unsere Kundenberater helfen Ihnen gerne!
089 - 24 24 11 24 Mo. bis So. von 08 - 20 Uhr