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Zulässigkeit von Minus-Zinsen
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Verbraucherschützer klagen gegen Strafzinsen

München, 10.07.2017 | 13:47 | rkr

Dürfen Banken die Zinsen für Ersparnisse ihrer Kunden unter null Prozent senken? Mit dieser Frage wird sich jetzt das Landgericht Tübingen befassen. Verbraucherschützer klagen, weil die Volksbank Reutlingen Minus-Zinsen nicht grundsätzlich ausschließen möchte.

Strafzinsen
Zinsen, die das Ersparte schrumpfen lassen: Ob das zulässig ist, wird jetzt von Gericht entschieden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagt vor dem Landgericht Tübingen gegen die Volksbank Reutlingen. Dabei soll grundsätzlich geprüft werden, „ob Negativzinsen für Geldanlagen über Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam eingeführt werden können", so Niels Nauhauser, Finanzexperte der der Verbraucherzentrale.

Die Volksbank hatte einen Preisaushang veröffentlicht, in dem von einen Zinssatz von -0,50 Prozent unter anderem auf Tagesgeldeinlagen ab 10.000 Euro und für Girokonto-Guthaben ab einem Euro die Rede war. Diese Ankündigung hat die Bank wieder zurückgenommen. Doch die Forderung der Verbraucherschützer, Minus-Zinsen auch künftig verpflichtend auszuschließen, lehnte die Bank ab. Es sei nicht auszuschließen, dass negative Zinsen oder Verwahrentgelte in der Zukunft nötig oder sogar Standard sein würden, hieß es in einem offenen Brief der Volksbank an ihre Mitglieder und Kunden.

Nachdem vergangene Woche ein Ultimatum, das die Verbraucherschützer der Volksbank gesetzt hatten, abgelaufen war, geht die Sache jetzt vor Gericht. Für die Verbraucherschützer sind negative Zinsen auf Sparkonten wie etwa Tagesgeld oder Festgeld rechtswidrig. Verbraucher seien dabei als Darlehensgeber anzusehen und können damit nicht durch eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet werden, Zinsen an die Bank zu zahlen. Auch die Verbraucherzentrale Sachsen hatte die Volksbank bereits abgemahnt und könnte ebenfalls noch eine Klage gegen die Bank einreichen.  
 

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