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Sonderkündigungsrecht Gas

Wann greift das Sonderkündigungsrecht?

Bei einer Gaspreiserhöhung, einer Gaspreissenkung oder bei einem Umzug können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Beachten Sie, dass Sie bei einem Sonderkündigungsrecht unbedingt selbst kündigen müssen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Nutzen Sie dafür unseren digitalen Kündigungsservice. Auch wenn Sie selbst kündigen, werden Sie garantiert unterbrechungsfrei mit Gas versorgt.

Kündigungsservice

Sie können unseren Kündigungsservice nutzen und komplett digital kündigen.

Kündigungsservice

 

Bei Sonderkündigung 
Kündigungsservice nutzen

Kündigen Sie Ihren Vertrag digital & bequem in wenigen Schritten!

 

 

 

 
  1. CHECK24 Kündigungsservice 
    Vertrag im Energiecenter auswählen, Kündigungsgrund anhaken
  2. Daten vervollständigen
    Fehlende Angaben wie z.B. Kundennummer ergänzen

  3. Kündigung beauftragen
    "Kündigung abschicken" anklicken, Kündigung wird direkt an den Anbieter gesendet

Sonderkündigungsrecht bei Gaspreiserhöhung

  • Wenn Ihr Gasanbieter die Preise erhöht oder senkt, können Sie Ihren Gasvertrag auch unabhängig von Ihrer Vertragslaufzeit kündigen.
  • Sie müssen bei einem Sonderkündigungsrecht selbst kündigen. Es ist nicht möglich, einen anderen Gasanbieter mit der Kündigung zu beauftragen.
  • Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn sich die Gaspreise aufgrund von Steuern und Abgaben erhöhen.
  • Ihr Sonderkündigungsrecht gilt 2 Wochen, sobald Ihnen Ihr Anbieter die Preiserhöhung schriftlich mitgeteilt hat.
  • Schickt Ihnen Ihr Gasanbieter ein Preiserhöhungsschreiben, ohne auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, ist die Preiserhöhung unwirksam.

Sonderkündigungsrecht bei Umzug

Bei einem Umzug können Sie in der Regel mit dem Sonderkündigungsrecht Ihren Gasvertrag kündigen. Sie können bei einem Umzug Gas kündigen, wenn:

  • sich Ihr neuer Wohnort nicht im Versorgungsgebiet des Gasanbieters befindet.
  • sich durch Ihren Umzug eine Preiserhöhung ergibt.

In den meisten Fällen können Sie bei einem Umzug Gas mit dem Sonderkündigungsrecht kündigen. Die genauen Bedingungen können Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Ihres Vertrags nachlesen. Falls Sie noch vom örtlichen Grundversorger mit Gas beliefert werden, können Sie Ihren Vertrag jederzeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen kündigen. Für den Fall, dass Sie sich nicht mehr in der Grundversorgung befinden, sondern bereits zu einem anderen Gasanbieter gewechselt sind, müssen Sie die Fristen und Bestimmungen Ihres aktuellen Gasvertrags einhalten.

Gasanbieter kündigen und passenden Gastarif finden

Spätestens wenn Sie gekündigt haben, sollten Sie den Gasvergleich durchführen, um einen neuen Gasanbieter zu finden. Achten Sie darauf, dass Sie im Wechselauftrag angeben, dass Sie bereits selbst gekündigt haben. Wenn Sie Ihrem Gasanbieter eine Einzugsermächtigung ausgestellt haben, sollten Sie diese in der Kündigung explizit widerrufen. Somit hat der Versorger ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keinen Zugriff mehr auf Ihr Konto.

Welche Fristen gibt es beim Sonderkündigungsrecht bei einer Gaspreiserhöhung?

Bei einer Gaspreiserhöhung haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht, das Ihnen erlaubt, Ihren Vertrag außerordentlich zu kündigen. Die genaue Frist für dieses Sonderkündigungsrecht hängt von den Vertragsbedingungen ab, ist aber gesetzlich geregelt. Meist beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie über die Preiserhöhung informiert wurden.

Es ist wichtig, dass Ihr Anbieter Sie rechtzeitig und transparent über die Preisänderung informiert. Sobald Sie die Mitteilung erhalten, sollten Sie prüfen, ob die neue Preisgestaltung für Sie akzeptabel ist oder ob Sie das Sonderkündigungsrecht wahrnehmen möchten.

Sonderkündigungsrecht: Ist eine Abschlagserhöhung eine Gaspreiserhöhung?

Eine Erhöhung des monatlichen Abschlags ist nicht automatisch eine Gaspreiserhöhung im rechtlichen Sinne, die ein Sonderkündigungsrecht auslöst. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht in der Regel nur, wenn sich der Arbeitspreis (Preis pro Kilowattstunde) oder der Grundpreis erhöht, also die eigentlichen vertraglich vereinbarten Tarifbestandteile.

Ein höherer Abschlag kann beispielsweise dann veranschlagt werden, wenn Ihr Verbrauch gestiegen ist oder der Versorger aufgrund steigender Marktpreise eine künftige Erhöhung des Gesamtpreises antizipiert. Solange jedoch die Tarifbestandteile unverändert bleiben, gilt dies nicht als Preiserhöhung im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts, sondern lediglich als Anpassung der monatlichen Zahlung, um mögliche Nachzahlungen zu vermeiden.


Energieexpertin Michelle Kleinschmidt
Michelle Kleinschmidt
CHECK24 Energieexpertin
Letzte Änderung am 04.01.2024