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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 19.09.2024
Wer arbeitslos wird und Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) hat, ist gesetzlich versicherungspflichtig. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich Arbeitslose, die 55 Jahre oder älter sind.
Für alle anderen besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Beiträge zur GKV. Der Arbeitslose bleibt dabei grundsätzlich bei der Kasse krankenversichert, bei welcher er vor seiner Arbeitslosigkeit bereits versichert war.
Den Zusatzbeitrag der Krankenkasse müssen Bezieher von Arbeitslosengeld I nicht selbst zahlen. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den jeweiligen Zusatzbeitrag der Kasse.
Hat der Bezieher von Arbeitslosengeld I Partner oder Kinder, die über seine Krankenkasse familienversichert sind, ändert sich an dieser kostenlosen Familienversicherung nichts.
Versicherung während Sperrzeit
Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen verhängen – wenn man seine Arbeitsstelle etwa selbst kündigt. Während dieser Zeit erhält man kein Arbeitslosengeld I. Die gesetzliche Krankenversicherung besteht zunächst einen Monat weiter. Ab dem zweiten Monat übernimmt die Bundesagentur die Krankenkassenbeiträge.
Für Bürgergeld-Beziehende zahlt das Jobcenter die Kosten der Krankenkasse, sofern sie gesetzlich versicherungspflichtig sind. Das Jobcenter übernimmt auch den Zusatzbeitrag.
Dabei zahlt das Jobcenter allerdings nicht den konkreten Zusatzbeitrag der Kasse, bei der Bürgergeld-Beziehende versichert sind. Es zahlt vielmehr eine Pauschale, die den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen berücksichtigt.
Die festgelegte Pauschale für den Versicherten überweist das Jobcenter direkt an den Gesundheitsfonds.
Hat der Haushaltsvorstand einen Partner oder Kinder, gilt die Familienversicherung der GKV seit 2016 nur noch für Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren. Alle anderen aus der Bedarfsgemeinschaft werden eigenständige Mitglieder einer Krankenkasse ihrer Wahl. Das Jobcenter übernimmt aber auch für sie die Beiträge.
Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat und hilfsbedürftig ist oder wegen einer Erwerbsminderung auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung. Diese Leistung soll dem Sozialhilfeempfänger einen angemessenen Lebensunterhalt garantieren.
Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch (§§ 41 bis 46b SGB XII).
Volle Erwerbsminderung
Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn man weniger als drei Stunden täglich irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Die eigene berufliche Qualifikation zählt hierbei nicht.
Ist der Bezieher der Grundsicherung versicherungspflichtig, werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Dies führt dazu, dass sich der Bedarf für den Hilfsbedürftigen erhöht.
Zahlt der Hilfsbedürftige die Beiträge zu seiner Krankenversicherung selbst, werden sie als Bedarf berücksichtigt. Das ist oft bei Personen der Fall, die eine private Krankenversicherung (PKV) haben oder freiwillig gesetzlich versichert sind.
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse ebenfalls berücksichtigt, um die Höhe der Grundsicherung zu bestimmen.
Beiträge von Privatversicherten
Bei Hilfsbedürftigen mit einer PKV werden die Beiträge nur in angemessener Höhe übernommen. Als angemessen gelten hierbei die Beiträge zu einem Basistarif oder Standardtarif. Diese Sozialtarife der PKV bieten einen Schutz, der mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist.
Rechtsanspruch auf Basistarif
In Deutschland gilt eine Krankenversicherungspflicht. Wer als Bezieher von Grundsicherung keine Krankenversicherung hat, sich aber auch nicht gesetzlich versichern kann, hat einen Rechtsanspruch auf einen Basistarif der PKV. Das trifft etwa auf Hilfsbedürftige zu, die ihre private Versicherung wegen Beitragsschulden verloren haben.
Wer arbeitslos ist oder Grundsicherung bezieht, spart durch einen Wechsel der Krankenkasse nichts. Der Zusatzbeitrag wird übernommen oder vom Sozialamt bei der Höhe des Bedarfs berücksichtigt.
Ein Wechsel kann sich dennoch lohnen, wenn die neue Kasse bessere Zusatzleistungen für Versicherte bietet – etwa ein attraktives Bonusprogramm oder Erstattungen für spezielle Vorsorgeuntersuchungen.
Erhalten Privatversicherte ALG I, müssen sie sich gesetzlich versichern, solange sie jünger als 55 Jahre sind. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie in den letzten fünf Jahren durchgängig privat krankenversichert waren. Einen solchen Antrag sollte man innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit stellen.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Dieser Zuschuss ist so hoch wie eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kosten würde.
Alternativ kann man zur gesetzlichen Krankenversicherung wechseln und gleichzeitig eine Anwartschaftsversicherung der PKV abschließen. Damit sichert man sich die aktuellen Konditionen seines Vertrags. Möchte man später in die private Krankenversicherung zurück, kann man wieder in seinen Tarif einsteigen – ohne eine erneute Gesundheitsprüfung durchlaufen zu müssen und seine angesparten Alterungsrückstellungen zu verlieren.
Ab 55 Jahren kein Wechsel mehr
Wer 55 Jahre oder älter ist, wird auch bei einem Bezug von ALG I nicht mehr versicherungspflichtig. Er bleibt in jedem Fall privat krankenversichert.
Privatversicherte, die Bürgergeld beziehen, behalten ihre private Krankenversicherung. Bürgergeld-Beziehende können bei ihrer Versicherung in den Basistarif wechseln, dessen Leistungen in etwa dem Niveau der GKV entsprechen. Der Beitrag im Basistarif wird für die Zeit des Bürgergeld-Bezugs halbiert und komplett vom Jobcenter übernommen.
Möchte man seinen Tarif nicht wechseln, zahlt das Jobcenter maximal die Hälfte des Beitrags im Basistarif als Zuschuss. Liegt der tatsächliche PKV-Beitrag darüber, müsste der Versicherte die Differenz selbst tragen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.
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