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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 10.07.2023
In Deutschland gilt eine generelle Krankenversicherungspflicht: Jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss eine Krankenversicherung nachweisen können. Daher gilt diese Pflicht grundsätzlich auch für Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit als der deutschen.
Ausländer, die aus einem visumspflichtigen Land kommen, müssen eine Krankenversicherung nachweisen, um ein Visum für die Einreise nach Deutschland zu erhalten. Die Versicherung muss bereits beim Antrag auf ein Visum vorhanden und für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts gültig sein.
Versicherung für Visum
Die Versicherung für ein Visum muss in der Regel dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Die Ausländerbehörden verlangen einen solchen Nachweis.
Für Personen, die länger in Deutschland sind und eine Krankenversicherung benötigen – etwa Sprachschüler oder Gastwissenschaftler an Universitäten –, bieten zahlreiche private Versicherungsgesellschaften spezielle Auslandskrankenversicherungen an. Diese sogenannten Incoming-Versicherungen sind meist für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren sowie für die EU- und Schengen-Staaten gültig. Oft gibt es solche Versicherungen auch im Paket mit einer Unfallversicherung und einer Haftpflichtversicherung.
Unterschied zur Reiseversicherung
Solche langfristigen Auslandskrankenversicherungen sind nicht mit einer regulären Reisekrankenversicherung zu verwechseln. Reisekrankenversicherungen leisten in der Regel nur für kurzzeitige Auslandsaufenthalte von einigen Wochen.
Wer als Ausländer in Deutschland einen sozialversicherungspflichtigen Job annimmt, ist grundsätzlich versicherungspflichtig – unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit. Er muss in der Regel Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden.
Nur wenn sein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze von 69.300 Euro jährlich (Stand: 2024) liegt, ist er versicherungsfrei. Dann kann er wahlweise eine gesetzliche oder private Krankenversicherung (PKV) abschließen.
Wer nicht aus einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz stammt, benötigt in der Regel eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, bevor er eine Arbeitsstelle antreten kann.
Wer in Deutschland studiert, wird ebenfalls versicherungspflichtig. Daher sind auch ausländische Studenten grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Auf Wunsch können sie sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen und eine private Versicherung abschließen. Diese Entscheidung gilt dann für das gesamte Studium in Deutschland.
Für Bürger aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie der Schweiz gibt es einige Sonderregelungen. Zum EWR gehören dabei die Staaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.
So sind EWR-Bürger und Schweizer über ihr Heimatland versichert, wenn sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Diese Regelung betrifft etwa Studenten oder nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer.
Sind sie in ihrem Heimatstaat gesetzlich versichert, übernehmen die deutschen Krankenkassen eine medizinisch notwendige Behandlung. In der Regel benötigen die EWR-Bürger dafür eine Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) als Nachweis ihres Versicherungsschutzes.
Private Reiseversicherung
Auch für EWR-Bürger ist in der Regel eine Auslandskrankenversicherung zu empfehlen. Eine solche private Krankenzusatzversicherung übernimmt etwa die Kosten, falls ein Krankenrücktransport erforderlich sein sollte.
Waren EWR-Bürger in ihrem Heimatland gesetzlich versichert, sind sie in der Regel in Deutschland ebenfalls als Selbstständige versicherungspflichtig und müssen Mitglied einer Krankenkasse werden. Waren sie hingegen privat versichert, müssen sie sich auch hierzulande privat krankenversichern – sofern ihr bestehender Versicherungsschutz nicht für Deutschland gilt.
Auf Jobsuche in Deutschland
Wer EU-Bürger ist und auf Jobsuche nach Deutschland kommt, muss sich entweder gesetzlich oder privat krankenversichern – je nachdem, in welchem System er in seinem Heimatland versichert war.
Flüchtlinge und Asylbewerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert. In den ersten Monaten, die sie in Deutschland verbringen, haben sie gemäß Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) allerdings Anspruch auf eine medizinische Versorgung. Je nach Dauer und Status des Aufenthalts gibt es verschiedene Leistungsniveaus. Für die Umsetzung sind die Länder zuständig.
Nach in der Regel 15 Monaten werden die betroffenen Personen dann von den Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte und damit vergleichbare Leistungen wie gesetzlich Versicherte. Die Versorgungskosten gehen aber nicht zulasten der Krankenkassen, sondern werden von den Trägern des AsylbLG übernommen.
Mit der Anerkennung des Asylantrags können Flüchtlinge schließlich Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Beziehen sie Bürgergeld, gelten die gleichen Bedingungen wie für inländische Arbeitslose.
Wie viel man für die gesetzliche Krankenversicherung bezahlen muss, richtet sich grundsätzlich nach dem Einkommen. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 5.175 € (Stand: 2024) ist der Beitragssatz auf sämtliche Einkünfte zu zahlen. Zum allgemeinen Beitragssatz kommt ein Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt und der derzeit durchschnittlich 1,7 Prozent beträgt. Bei Arbeitnehmern übernimmt der Arbeitgeber seit Januar 2019 die Hälfte des gesamten Beitrags.
Für Selbstständige gibt es zudem eine Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 1.178,33 € pro Monat (Stand: 2024). Auf dieses Einkommen müssen sie in jedem Fall Krankenversicherungsbeiträge zahlen – selbst wenn ihre Einkünfte tatsächlich darunterliegen.
Studenten zahlen in der GKV nur einen reduzierten Beitrag, der sich nach dem maximalen Bafög-Satz berechnet. Der Beitrag ist daher vergleichsweise gering.
Beitrag für eine private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung wird der Beitrag individuell bestimmt. Er hängt nicht vom Einkommen, sondern vor allem vom gewünschten Leistungsumfang sowie dem Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss ab.
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Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
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