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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 29.01.2025
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bemessen sich die Beiträge nach dem Einkommen. Je höher Ihr Einkommen, desto höher fallen Ihre Beiträge aus – allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einkommen oberhalb dieser Grenze ist beitragsfrei.
Im Jahr 2025 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 66.150 Euro jährlich beziehungsweise 5.512,50 Euro monatlich.
Wird die Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel erhöht, hat dies nur dann Auswirkungen auf Ihre Beiträge, wenn Ihr Einkommen über der aktuell geltenden BBG liegt. In diesem Fall wird ein größerer Teil für die Berechnung Ihrer Beiträge berücksichtigt.
Unterschied zwischen BBG und JAEG
Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt lediglich die Höhe der Beiträge. Für den Versicherungsstatus ist hingegen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) maßgeblich, die aktuell bei 73.800 Euro liegt. In diesem Fall werden Sie versicherungsfrei und können sich auf Wunsch privat krankenversichern. Für Selbstständige, Beamte, Beamtenanwärter, Freiberufler und Studenten gilt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. Sie können sich unabhängig von ihrem Einkommen privat versichern.
Im deutschen Sozialversicherungsrecht gibt es zwei Beitragsbemessungsgrenzen. Neben der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung gibt es einen weiteren Wert für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. 2025 liegt dieser bei 96.600 Euro pro Jahr, beziehungsweise 8.050 Euro pro Monat.
Bis 2024 wurde für die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung zwischen den alten und neuen Bundesländern unterschieden. Seit 2025 gelten die Werte beider Beitragsbemessungsgrenzen bundesweit für alle gesetzlich Versicherten.
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen orientiert sich an der Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres. Die Beitragsbemessungsgrenze für 2025 basiert also auf der Lohnentwicklung von 2023. Sind die Löhne gestiegen, steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen.
Die BBG wird gegen Ende eines Jahres mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Anschließend muss der Bundesrat dieser Verordnung zustimmen. Die neuen Rechengrößen aus der Verordnung, darunter auch die Beitragsbemessungsgrenzen, gelten ab dem 01. Januar des Folgejahres.
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze
Auch wenn Ihr Jahreseinkommen unterhalb der BBG liegt, kann diese für Sie relevant werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sie während eines Jahres eine hohe Einmalzahlung erhalten. Die Beitragsbemessungsgrenze wird dann anteilig berechnet.
Beispiel: Sie verdienen monatlich 4.000 Euro brutto. Im Februar erhalten Sie eine Sonderzahlung von 3.500 Euro. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich zu diesem Zeitpunkt auf 11.025 Euro (66.150 / 12 * 2). Da Ihr Bruttoeinkommen durch die Sonderzahlung bis dahin bei 11.500 Euro liegt, müssen Sie auf die Differenz von 475 Euro zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze keine Sozialversicherungsabgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung abführen.
Neben Ihrem Lohn müssen auch auf andere Einkünfte Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden. Dieses zusätzliche Einkommen gilt für die Beitragsbemessungsgrenze allerdings nicht separat, sondern wird zu Ihrem Bruttogehalt hinzugezählt.
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze müssen auf die Summe der folgenden Einkünfte Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden:
Folgende Einkünfte werden nicht für die Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt:
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze hat in zwei Fällen Auswirkungen auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Einkommen (Monat, brutto) |
Beitrag (Arbeitnehmer) |
Beitrag (Arbeitgeber) |
Belastung (gesamt) |
---|---|---|---|
2.500 € | 214 € | 214 € | 17,1 % |
5.512,50 € | 471 € | 471 € | 17,1 % |
6.000 € | 471 € | 471 € | 15,7 % |
8.000 € | 471 € | 471 € | 11,78 % |
Je mehr Sie verdienen, desto geringer ist der prozentuale Anteil, den Sie für Ihre Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müssen. Liegt Ihr Einkommen nicht über der Beitragsbemessungsgrenze, ist die prozentuale Belastung Ihres Bruttoverdienstes in der Regel immer gleich hoch.
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung (PKV) keine Beitragsbemessungsgrenze. Die Kosten einer privaten Krankenversicherung richten sich nach den Leistungen des Tarifs.
Dennoch ist die Beitragsbemessungsgrenze für die private Krankenversicherung von Bedeutung:
Höchstbeitrag in Basistarif und Standardtarif
In der PKV berechnet sich der Höchstbeitrag im Basistarif und Standardtarif nach der Beitragsbemessungsgrenze. Beim Basistarif wird dabei der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen berücksichtigt, beim Standardtarif nicht.
Maximaler Zuschuss des Arbeitgebers
Durch die BBG berechnet sich der maximale Zuschuss, den privatversicherte Angestellte von ihrem Arbeitgeber für die Krankenversicherung erhalten. Grundsätzlich übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Versicherungsprämien. Maximal bezuschusst er jedoch die Summe, die sich aus dem Arbeitgeberanteil sowie der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 5.512,50 Euro ergibt. Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei 7,3 Prozent zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags.
Seit dem Jahr 2002 zeigt die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung einen deutlichen Aufwärtstrend:
Bei gleichbleibender Entwicklung (prozentualer Durchschnitt der letzten drei Jahre) würde sich die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.01.2026 auf etwa 69.100 Euro erhöhen.
Liegt der Verdienst eines Selbstständigen oder Freiberuflers über der Beitragsbemessungsgrenze, hat eine Erhöhung der Grenze große Auswirkungen auf die zu zahlenden Beiträge. Denn anders als Angestellte erhalten Selbstständige keinen Arbeitgeberanteil zu ihren Sozialversicherungsbeiträgen. Das bedeutet die erhöhten Kosten müssen vollständig selbst getragen werden.
Da diese Berufsgruppe allerdings nicht an die Versicherungspflichtgrenze gebunden ist, können die Versicherten alternativ eine private Krankenversicherung (PKV) abschließen. Durch den Wechsel reduzieren sich oft die zu zahlenden Beiträge, da diese in der PKV nicht einkommensabhängig sind. Stattdessen ergibt sich die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge aus dem Leistungsumfang des gewählten Tarifs, sowie dem Alter und Gesundheitszustand bei Eintritt in die PKV.
Die Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach der Lohnentwicklung. Da das Durchschnittsgehalt fast jährlich ansteigt, erhöht sich somit auch die Beitragsbemessungsgrenze.
Ja, es gibt auch eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. Vor allem freiwillig versicherte Selbstständige mit niedrigen Einkünften sind von ihr betroffen.
Für sie wird ein Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro monatlich (Stand: 2025) vorausgesetzt. Auch wenn sie tatsächlich weniger verdienen, müssen sie auf dieses fiktive Mindesteinkommen Beiträge zur Krankenversicherung entrichten.
Überschreitet Ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze, müssen Sie auf die Differenz zwischen Ihrem vorherigen Gehalt und der Beitragsbemessungsgrenze nun Sozialversicherungsabgaben bezahlen. Dadurch steigen Ihre Beiträge an.
Lag Ihr Gehalt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze und erhöht sich erneut, führt dies zu einer Verringerung der prozentualen Belastung Ihres Einkommens. Ihre Sozialversicherungsabgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung bleiben gleich, egal ob Sie 5.512,50 Euro oder mehr pro Monat verdienen.
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