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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 10.06.2024
Durch eine Familienversicherung können Sie Familienangehörige beitragsfrei mitversichern. Die so versicherte Person erhält alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dafür eigene Beiträge zu bezahlen. Allerdings kann nicht jeder Ihrer Verwandten auf diese Weise versichert werden.
Eine Familienversicherung ist grundsätzlich für folgende Personengruppen möglich:
Damit ein Familienmitglied beitragsfrei mitversichert werden kann, muss es folgende Bedingungen erfüllen:
Je nach der aktuellen Lebenssituation Ihres Familienmitglieds gelten weitere Voraussetzungen.
Wenn Ihr Kind kein Arbeitsentgelt bezieht, ist bis zu seinem 23. Geburtstag eine Familienversicherung möglich. Falls es sich danach in einer schulischen Ausbildung, einem Studium, einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt oder in einem Freiwilligendienst befindet, ist die Familienversicherung für die entsprechende Dauer, maximal aber bis zu seinem 25. Geburtstag möglich, solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Hat Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert oder war als Entwicklungshelfer tätig, können Sie seine Familienversicherung nach dem 25. Geburtstag - für die Dauer des Dienstes - um bis zu 1 Jahr verlängern. Leidet Ihr Kind an einer Behinderung, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Sie es dauerhaft über sich mitversichern.
Angestellte
Damit ihr erwerbstätiges Familienmitglied mitversichert werden kann, darf sein Gesamteinkommen monatlich nicht über 505 Euro liegen. Die Grenze kann allerdings um die anteiligen Werbungskosten überschritten werden, sofern diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die aktuelle Werbungskostenpauschale liegt bei 102,50 Euro monatlich, bei höheren Werbungskosten erhöht sich die Einkommensgrenze dementsprechend.
Selbstständige, Minijobber, Rentner
Für selbstständig tätige Familienmitglieder liegt die Grenze ebenfalls bei 505 Euro. Minijobber dürfen hingegen 556 Euro pro Monat verdienen (Stand: 2024). Ein Familienmitglied, das Rente bezieht, kann nur mitversichert werden, sofern es die Vorversicherungszeit für eine eigene Pflichtversicherung nicht erfüllt und nicht mehr als 505 Euro monatlich verdient. Wie Angestellte können auch Rentner die Werbungskostenpauschale in der Steuererklärung geltend machen.
Studenten
Für Studenten gelten die Grenzen von 556 Euro für Verdienste aus einem Minijob und 505 Euro für Einnahmen aus Selbstständigkeit/Vermietung. Muss Ihr Kind oder Partner während seines Studiums ein Praktikum absolvieren, darf er nicht mehr als 556 Euro pro Monat verdienen. Ansonsten wird er über den Arbeitgeber versichert und muss eigene Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Studenten, die über die Verdienst- oder Altersgrenzen kommen, können sich studentisch versichern lassen. Die studentische Krankenversicherung (KVdS) ist zwar nicht kostenlos, die Beiträge sind jedoch geringer als bei normalen Angestellten.
Auszubildende
Befindet sich Ihr Familienmitglied in einer Ausbildung, ist die Familienversicherung nur möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Azubi keinen Lohn auszahlt. Ist das der Fall, müssen auch die weiteren Einkünfte unter 505 Euro pro Monat liegen, damit er beitragsfrei mitversichert werden kann.
Das zählt zum Einkommen
Ob ein Einkommen beim Gesamteinkommen berücksichtigt wird, hängt von der Art des Einkommens ab. Grundsätzlich werden Löhne, Renten, Kapitalerträge etc. angerechnet. Für Kapitalerträge gilt allerdings ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Kindergeld, Elterngeld und BAföG zählen nicht mit zum relevanten Einkommen. Liegt das Gesamteinkommen eines Familienmitglieds über der entsprechenden Grenze, ist eine kostenlose Mitversicherung nicht mehr möglich. Es muss sich in diesem Fall selbst krankenversichern und eigene Beiträge bezahlen.
Die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung besteht nicht,
In der Familienversicherung erhält Ihr Familienmitglied grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Sie. Nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) hat jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf ausreichende und dem aktuellen medizinischen Stand entsprechende Behandlung. Etwa 95 Prozent der Leistungen der Krankenkassen sind gesetzlich vorgeschrieben. In den Richtlinien ist festgelegt, welche Leistungen die Krankenkassen genau übernehmen.
Dazu zählen etwa:
Krankengeld keine Leistung der Familienversicherung
Ihr mitversichertes Familienmitglied genießt größtenteils das gleiche Leistungsspektrum wie Sie. Die einzige Ausnahme stellt das Krankengeld dar, auf dieses hat Ihr Kind oder Ehegatte in der Familienversicherung keinen Anspruch.
Darüber hinaus bieten die einzelnen Kassen freiwillige Zusatzleistungen an.
Zu den Zusatzleistungen der Krankenkassen gehören beispielsweise:
Familien sollten darauf achten, dass die Krankenkasse besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche übernimmt. So zahlen einige Kassen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder bieten ein rund um die Uhr besetztes Servicetelefon für alle Fragen zur Gesundheit von Kindern.
Vorteile der Familienversicherung gegenüber eigener GKV oder PKV | Nachteile der Familienversicherung gegenüber eigener GKV oder PKV |
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Die Familienversicherung müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Das entsprechende Antragsformular stellt Ihre Krankenkasse Ihnen gerne zur Verfügung.
Abhängig davon, für wen Sie die Familienversicherung beantragen, benötigen Sie unterschiedliche Dokumente.
Folgende Nachweise können zur Prüfung Ihres Antrags benötigt werden:
Scheidung
An der Krankenversicherung Ihrer Kinder ändert sich durch eine Scheidung meist nichts. Die Kinder können in der Regel familienversichert bleiben. Eine Änderung ergibt sich allerdings, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner ebenfalls beitragsfrei familienversichert waren. Ist dies der Fall, müssen Sie beide nach der rechtskräftigen Scheidung eigene Beiträge für Ihre Krankenversicherung bezahlen. Ihre Kinder werden dann entweder über Sie oder Ihren ehemaligen Ehegatten mitversichert.
Stief- und Enkelkinder
Wollen Sie Ihre Stief- oder Enkelkinder über Ihren GKV-Tarif mitversichern, ist dies an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Wohnen Ihre Stief- oder Enkelkinder mit Ihnen in einem Haushalt, müssen für eine Familienversicherung dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie für leibliche Kinder. Falls Ihre Stief- oder Enkelkinder in einem anderen Haushalt wohnen, können Sie diese nur beitragsfrei mitversichern, wenn Sie mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs für sie bezahlen. Wie viel dies genau ist, wird anhand mehrerer Faktoren berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe des Unterhaltsbedarfs sind unter anderem das Alter des Kindes, das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und das Bundesland. Abhängig von diesen Faktoren liegt der Unterhaltsbedarf etwa zwischen 430 und 1.200 Euro pro Monat und Kind. Beziehen Sie beispielsweise ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro, müssten Sie für ein 10 Jahre altes Kind etwa 260 Euro Unterhalt pro Monat bezahlen, damit es über Sie familienversichert werden kann. Die genaue Höhe des Unterhaltsbedarfs hängt vom Einzelfall ab und sollte mithilfe eines Anwalts berechnet werden.
Pflegekinder
Ihre Pflegekinder können grundsätzlich in der Familienversicherung mitversichert werden, sofern Sie sie nicht beruflich pflegen.
Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Ist Ihr Kind durch eine Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, entfällt die Altersgrenze und Sie können Ihr Kind dauerhaft über sich mitversichern. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung innerhalb der Altersgrenzen aufgetreten ist und das Kind währenddessen bereits familienversichert war.
Wenn Sie und Ihr Partner gesetzlich versichert sind, kann Ihr Kind unter den genannten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden.
Anders ist es, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, aber Ihr Partner privat krankenversichert ist. In diesem Fall ist entscheidend, wie viel Ihr Partner verdient. Sofern Ihr Partner weniger als Sie oder höchstens 5.775 Euro pro Monat verdient, ist eine gesetzliche Familienversicherung für Ihr Kind möglich. Liegt das Gesamteinkommen Ihres Partners jedoch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und verdient er mehr als Sie, muss Ihr Kind ebenfalls privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden. In dem Fall ist keine beitragsfreie Familienversicherung möglich.
Sollten beide Elternteile privatversichert sein, ist eine beitragsfreie Krankenversicherung des Kindes nicht möglich. Dennoch könnten Sie in dem Fall einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, um Ihr Kind freiwillig gesetzlich zu versichern.
Kann ich mein Kind familienversichern? |
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Mein Partner und ich sind gesetzlich versichert. |
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Ich bin gesetzlich versichert, mein Partner ist privatversichert. |
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Ich bin gesetzlich versichert, mein Partner ist privatversichert. |
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Ich bin gesetzlich versichert, mein Partner ist privatversichert. |
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Mein Partner und ich sind privatversichert. |
Falls Sie nicht wissen, ob Sie ein Familienmitglied beitragsfrei mitversichern können, sollten Sie dies im Zweifel immer beantragen. Nach Eingang der notwendigen Unterlagen prüft die Krankenkasse Ihren Fall und informiert Sie, ob eine Familienversicherung möglich ist.
Wer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit familienversichert war, ist das auch weiterhin, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere dann, wenn keine Leistungen, wie Arbeitslosengeld bezogen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Schüler nach seinem Abschluss vorübergehend keiner Tätigkeit nachgeht. Wer durch die Arbeitslosigkeit allerdings Bürgergeld erhält, z. B. durch ein vorheriges Arbeitsverhältnis, ist dann selbst Mitglied einer Krankenkasse.
Das Erreichen der Volljährigkeit hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine bestehende Familienversicherung. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine kostenlose Familienversicherung über die Eltern theoretisch bis zum 23. Geburtstag möglich, oder auch bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind sich in einem Studium oder einer Berufsausbildung befindet. In Ausnahmefällen (wie einer körperlichen Behinderung Ihres Kindes, die es ihm nicht ermöglicht, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen) sogar dauerhaft.
Verlieren Sie beispielsweise durch Beginn eines Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Ihre beitragsfreie Mitversicherung, müssen Sie eigene Beiträge entrichten. Sie müssen nun Sozialversicherungsabgaben bezahlen, die sich aus Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzen.
Sofern Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Familienversicherung aus Ihrer Krankenkasse austreten, sind Sie automatisch gesetzlich versichert. Für den Austritt aus der Krankenkasse müssen Sie einen alternativen Versicherungsschutz wie eine private Krankenversicherung nachweisen.
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Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.
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