089 - 24 24 12 74 Hilfe und Kontakt
Ihre persönliche Versicherungsberatung
089 - 24 24 12 74

Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr

 

Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
krankenkassen@check24.de

Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Familienversicherung in der
gesetzlichen Krankenversicherung

  • Kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen
  • 73 gesetzliche Krankenkassen im Vergleich
  • Lückenloser Versicherungsschutz beim Wechsel

Willkommen zurück!

 

Beitragserhöhung: Ihre Kasse wird teuer!
  • Aktuelle Versicherungsart
  • Aktuelle Krankenkasse
[TabNavi lastSearches]
[TabNavi contracts] (XXX)
  • [employmentStatus] in [locationCode], [locationName] [insuranceType] [wording] [insuranceName]
    [tariffCount] [tariffPeriod] [tariffPrice]
    bis zu [value] sparen

    [ctaWording]
  • [Versicherungsnehmer] [employmentStatus] in [locationCode], [locationName] [insuranceType] [wording] [insuranceNameCurrent]
    [Status] [tariffPeriod] [tariffPrice] jährl. [value] sparen [value]
    [ctaWording]
    [actionMarkTitle][actionMarkText]
Melden Sie sich an, um Ihre Verträge einsehen zu können

Willkommen zurück!

 

oder neu vergleichen
Beitragserhöhung: Ihre Kasse wird teuer!
  • Aktuelle Versicherungsart
  • Aktuelle Krankenkasse

Familienversicherung der Krankenkassen: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Durch eine Familienversicherung erhalten Ihre Familienangehörigen sämtliche Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ohne dass sie eigene Beiträge bezahlen müssen.
  • Die Möglichkeit der beitragsfreien Mitversicherung ist nur für bestimmte Personengruppen möglich und an gewisse Voraussetzungen, wie das Einkommen geknüpft.
  • Ist eine Familienversicherung gewünscht (zum Beispiel bei Geburt eines neuen Kindes), ist diese bei der Kasse zu beantragen.
  • Zusatzleistungen sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich. Durch einen Wechsel Ihrer Krankenkasse ist es daher möglich, dass Ihre Familienangehörigen bessere Leistungen erhalten.
Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 10.06.2024

Inhaltsverzeichnis

  1. Voraussetzungen für die Familien­versicherung
  2. Leistungen der Familienversicherung
  3. Anmeldung der Familienversicherung
  4. Besondere Konstellationen und Sonderfälle
  5. Gesetzliche vs. Private Krankenversicherung
  6. Häufige Fragen

Voraussetzungen für die Familienversicherung

Durch eine Familienversicherung können Sie Familienangehörige beitragsfrei mitversichern. Die so versicherte Person erhält alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dafür eigene Beiträge zu bezahlen. Allerdings kann nicht jeder Ihrer Verwandten auf diese Weise versichert werden.

Eine Familienversicherung ist grundsätzlich für folgende Personengruppen möglich:

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Enkelkinder
  • Pflegekinder
  • Ehegatte/Ehegattin
  • Eingetragene Lebenspartner

Damit ein Familienmitglied beitragsfrei mitversichert werden kann, muss es folgende Bedingungen erfüllen:

  • Befindet sich innerhalb der Alters- und Einkommensgrenzen
  • Ist nicht versicherungsfrei/von der Versicherungspflicht befreit
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Nicht hauptberuflich selbstständig

Je nach der aktuellen Lebenssituation Ihres Familien­mitglieds gelten weitere Voraussetzungen.

 

Altersgrenzen für Kinder als Voraussetzung für die Familienversicherung

Wenn Ihr Kind kein Arbeitsentgelt bezieht, ist bis zu seinem 23. Geburtstag eine Familien­versicherung möglich. Falls es sich danach in einer schulischen Ausbildung, einem Studium, einer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt oder in einem Freiwilligendienst befindet, ist die Familien­versicherung für die entsprechende Dauer, maximal aber bis zu seinem 25. Geburtstag möglich, solange die Einkommensgrenzen eingehalten werden.

Hat Ihr Kind einen anerkannten Freiwilligendienst absolviert oder war als Entwicklungshelfer tätig, können Sie seine Familien­versicherung nach dem 25. Geburtstag - für die Dauer des Dienstes - um bis zu 1 Jahr verlängern. Leidet Ihr Kind an einer Behinderung, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass Sie es dauerhaft über sich mitversichern.

 

Einkommensgrenzen in der Familienversicherung

Angestellte
Damit ihr erwerbstätiges Familien­mitglied mitversichert werden kann, darf sein Gesamteinkommen monatlich nicht über 505 Euro liegen. Die Grenze kann allerdings um die anteiligen Werbungskosten überschritten werden, sofern diese in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die aktuelle Werbungskostenpauschale liegt bei 102,50 Euro monatlich, bei höheren Werbungskosten erhöht sich die Einkommensgrenze dementsprechend.

Selbstständige, Minijobber, Rentner
Für selbstständig tätige Familien­mitglieder liegt die Grenze ebenfalls bei 505 Euro. Minijobber dürfen hingegen 538 Euro pro Monat verdienen (Stand: 2024). Ein Familien­mitglied, das Rente bezieht, kann nur mitversichert werden, sofern es die Vorversicherungszeit für eine eigene Pflichtversicherung nicht erfüllt und nicht mehr als 505 Euro monatlich verdient. Wie Angestellte können auch Rentner die Werbungskostenpauschale in der Steuererklärung geltend machen.

Studenten
Für Studenten gelten die Grenzen von 538 Euro für Verdienste aus einem Minijob und 505 Euro für Einnahmen aus Selbstständigkeit/Vermietung. Muss Ihr Kind oder Partner während seines Studiums ein Praktikum absolvieren, darf er nicht mehr als 538 Euro pro Monat verdienen. Ansonsten wird er über den Arbeitgeber versichert und muss eigene Beiträge zur Krankenversicherung bezahlen. Studenten, die über die Verdienst- oder Altersgrenzen kommen, können sich studentisch versichern lassen. Die studentische Krankenversicherung (KVdS) ist zwar nicht kostenlos, die Beiträge sind jedoch geringer als bei normalen Angestellten.

Auszubildende
Befindet sich Ihr Familienmitglied in einer Ausbildung, ist die Familien­versicherung nur möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Azubi keinen Lohn auszahlt. Ist das der Fall, müssen auch die weiteren Einkünfte unter 505 Euro pro Monat liegen, damit er beitragsfrei mitversichert werden kann.

Das zählt zum Einkommen

Ob ein Einkommen beim Gesamteinkommen berücksichtigt wird, hängt von der Art des Einkommens ab. Grundsätzlich werden Löhne, Renten, Kapitalerträge etc. angerechnet. Für Kapitalerträge gilt allerdings ein Freibetrag von 1.000 Euro pro Jahr. Kindergeld, Elterngeld und BAföG zählen nicht mit zum relevanten Einkommen. Liegt das Gesamteinkommen eines Familien­mitglieds über der entsprechenden Grenze, ist eine kostenlose Mitversicherung nicht mehr möglich. Es muss sich in diesem Fall selbst krankenversichern und eigene Beiträge bezahlen.

 

Wann eine Familienversicherung nicht möglich ist

Die Möglichkeit einer beitragsfreien Familienversicherung besteht nicht,

  • wenn Ihr Familienmitglied keinen Wohnsitz in Deutschland hat,
  • wenn Ihr Familienmitglied von der Versicherungspflicht befreit ist,
  • wenn Ihr Familienmitglied hauptberuflich selbstständig ist,
  • wenn Ihr zu versichernder Partner die Voraussetzungen für das Einkommen nicht erfüllt,
  • wenn Ihr zu versicherndes Kind die Alters- oder Einkommensgrenzen nicht erfüllt,
  • wenn Sie Ihr Kind mitversichern möchten, Ihr Partner privatversichert ist, ein höheres Einkommen hat als Sie und mehr als 5.775,00 Euro monatlich verdient.

Leistungen der Familienversicherung

In der Familienversicherung erhält Ihr Familien­mitglied grundsätzlich die gleichen Leistungen wie Sie. Nach dem fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) hat jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf ausreichende und dem aktuellen medizinischen Stand entsprechende Behandlung. Etwa 95 Prozent der Leistungen der Krankenkassen sind gesetzlich vorgeschrieben. In den Richtlinien ist festgelegt, welche Leistungen die Krankenkassen genau übernehmen.

Dazu zählen etwa:

  • Ärztliche, zahnärztliche und psycho­therapeutische Versorgung
  • Bereitstellung von Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Krankenhausbehandlungen
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Anspruch auf Mutterschaftsgeld
  • Häusliche Pflege

Krankengeld keine Leistung der Familienversicherung

Ihr mitversichertes Familienmitglied genießt größtenteils das gleiche Leistungsspektrum wie Sie. Die einzige Ausnahme stellt das Krankengeld dar, auf dieses hat Ihr Kind oder Ehegatte in der Familien­versicherung keinen Anspruch.

Darüber hinaus bieten die einzelnen Kassen freiwillige Zusatzleistungen an.

Zu den Zusatzleistungen der Krankenkassen gehören beispielsweise:

  • Homöopathie
  • Osteopathie
  • Professionelle Zahnreinigung
  • Vergünstigter Zahnersatz
  • Zusätzliche Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen
  • Bonusprogramme

Familien sollten darauf achten, dass die Krankenkasse besondere Leistungen für Kinder und Jugendliche übernimmt. So zahlen einige Kassen für zusätzliche Vorsorgeuntersuchungen oder bieten ein rund um die Uhr besetztes Servicetelefon für alle Fragen zur Gesundheit von Kindern.

Vorteile der Familien­versicherung gegenüber eigener GKV oder PKV Nachteile der Familien­versicherung gegenüber eigener GKV oder PKV
  • Beitragsfrei
  • Keine Gesundheitsprüfung
  • Kind/Partner erhält gleiche Leistungen wie Sie
  • Familienmitglied kann dauerhaft Mitglied der GKV bleiben
  • Wechsel zwischen Krankenkassen möglich
  • GKV-Leistungen in der Regel geringer als bei PKV

 

Anmeldung der Familienversicherung

Die Familienversicherung müssen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Das entsprechende Antragsformular stellt Ihre Krankenkasse Ihnen gerne zur Verfügung.

Abhängig davon, für wen Sie die Familien­versicherung beantragen, benötigen Sie unterschiedliche Dokumente.

Folgende Nachweise können zur Prüfung Ihres Antrags benötigt werden:

  • Einkommensnachweise
  • Geburtsurkunde (z. B. für Neugeborene oder falls das Kind vorher über einen anderen Elternteil versichert war)
  • Eheurkunde (bei unterschiedlichen Namen der Ehepartner)
  • Aktuellen Einkommenssteuerbescheid (z. B. bei selbstständiger Tätigkeit des Familien­mitglieds oder für Mieteinnahmen)
  • Schul- oder Studienbescheinigungen
  • Dienstzeitbescheinigung (bei Wehr- oder Zivildienst)

 

Besondere Konstellationen und Sonderfälle

Scheidung
An der Krankenversicherung Ihrer Kinder ändert sich durch eine Scheidung meist nichts. Die Kinder können in der Regel familien­versichert bleiben. Eine Änderung ergibt sich allerdings, wenn Sie oder Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner ebenfalls beitragsfrei familien­versichert waren. Ist dies der Fall, müssen Sie beide nach der rechtskräftigen Scheidung eigene Beiträge für Ihre Krankenversicherung bezahlen. Ihre Kinder werden dann entweder über Sie oder Ihren ehemaligen Ehegatten mitversichert.

Stief- und Enkelkinder
Wollen Sie Ihre Stief- oder Enkelkinder über Ihren GKV-Tarif mitversichern, ist dies an zusätzliche Bedingungen geknüpft. Wohnen Ihre Stief- oder Enkelkinder mit Ihnen in einem Haushalt, müssen für eine Familien­versicherung dieselben Voraussetzungen erfüllt sein wie für leibliche Kinder. Falls Ihre Stief- oder Enkelkinder in einem anderen Haushalt wohnen, können Sie diese nur beitragsfrei mitversichern, wenn Sie mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs für sie bezahlen. Wie viel dies genau ist, wird anhand mehrerer Faktoren berechnet. Ausschlaggebend für die Höhe des Unterhaltsbedarfs sind unter anderem das Alter des Kindes, das Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen und das Bundesland. Abhängig von diesen Faktoren liegt der Unterhaltsbedarf etwa zwischen 430 und 1.200 Euro pro Monat und Kind. Beziehen Sie beispielsweise ein Nettoeinkommen von 2.000 Euro, müssten Sie für ein 10 Jahre altes Kind etwa 260 Euro Unterhalt pro Monat bezahlen, damit es über Sie familien­versichert werden kann. Die genaue Höhe des Unterhaltsbedarfs hängt vom Einzelfall ab und sollte mithilfe eines Anwalts berechnet werden.

Pflegekinder
Ihre Pflegekinder können grundsätzlich in der Familien­versicherung mitversichert werden, sofern Sie sie nicht beruflich pflegen.

Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
Ist Ihr Kind durch eine Behinderung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, entfällt die Altersgrenze und Sie können Ihr Kind dauerhaft über sich mitversichern. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung innerhalb der Altersgrenzen aufgetreten ist und das Kind währenddessen bereits familien­versichert war.

 

Gesetzliche vs. Private Krankenversicherung

Wenn Sie und Ihr Partner gesetzlich versichert sind, kann Ihr Kind unter den genannten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert werden.

Anders ist es, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, aber Ihr Partner privat krankenversichert ist. In diesem Fall ist entscheidend, wie viel Ihr Partner verdient. Sofern Ihr Partner weniger als Sie oder höchstens 5.775,00 Euro pro Monat verdient, ist eine gesetzliche Familien­versicherung für Ihr Kind möglich. Liegt das Gesamteinkommen Ihres Partners jedoch über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und verdient er mehr als Sie, muss Ihr Kind ebenfalls privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden. In dem Fall ist keine beitragsfreie Familien­versicherung möglich.

Sollten beide Elternteile privatversichert sein, ist eine beitragsfreie Krankenversicherung des Kindes nicht möglich. Dennoch könnten Sie in dem Fall einen Antrag bei der Krankenkasse stellen, um Ihr Kind freiwillig gesetzlich zu versichern.

* Sofern die Voraussetzungen der Alters- und Einkommensgrenzen erfüllt sind.

Kann ich mein Kind familienversichern?

Mein Partner und ich sind gesetzlich versichert.

 *

Ich bin gesetzlich versichert, mein Partner ist privatversichert.
Er verdient weniger als ich.

 *

Ich bin gesetzlich versichert, mein Partner ist privatversichert.
Er verdient mehr als ich und unter 5.775,00 € monatlich.

 *

Ich bin gesetzlich versichert, mein Partner ist privatversichert.
Er verdient mehr als ich und über 5.775,00 € monatlich.

 

Mein Partner und ich sind privatversichert.

 

 

Häufige Fragen

  • Wie kann ich herausfinden, ob eine Familien­versicherung für mein Kind/meinen Partner möglich ist, wenn ich mir unsicher bin?

    Falls Sie nicht wissen, ob Sie ein Familien­mitglied beitragsfrei mitversichern können, sollten Sie dies im Zweifel immer beantragen. Nach Eingang der notwendigen Unterlagen prüft die Krankenkasse Ihren Fall und informiert Sie, ob eine Familien­versicherung möglich ist.

  • Kann man bei Arbeitslosigkeit familienversichert sein?

    Wer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit familien­versichert war, ist das auch weiterhin, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere dann, wenn keine Leistungen, wie Arbeitslosengeld bezogen werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Schüler nach seinem Abschluss vorübergehend keiner Tätigkeit nachgeht. Wer durch die Arbeitslosigkeit allerdings Bürgergeld erhält, z. B. durch ein vorheriges Arbeitsverhältnis, ist dann selbst Mitglied einer Krankenkasse.

  • Ändert sich etwas an der Familienversicherung, wenn Kinder volljährig werden?

    Das Erreichen der Volljährigkeit hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine bestehende Familien­versicherung. Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine kostenlose Familien­versicherung über die Eltern theoretisch bis zum 23. Geburtstag möglich, oder auch bis zum 25. Geburtstag, wenn das Kind sich in einem Studium oder einer Berufsausbildung befindet. In Ausnahmefällen (wie einer körperlichen Behinderung Ihres Kindes, die es ihm nicht ermöglicht, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen) sogar dauerhaft.

  • Was passiert, wenn der Anspruch auf Familienversicherung entfällt?

    Verlieren Sie beispielsweise durch Beginn eines Arbeitsverhältnisses den Anspruch auf Ihre beitragsfreie Mitversicherung, müssen Sie eigene Beiträge entrichten. Sie müssen nun Sozialversicherungsabgaben bezahlen, die sich aus Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammensetzen.

    Sofern Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Familien­versicherung aus Ihrer Krankenkasse austreten, sind Sie automatisch gesetzlich versichert. Für den Austritt aus der Krankenkasse müssen Sie einen alternativen Versicherungsschutz wie eine private Krankenversicherung nachweisen.

Ihre Kontaktdaten
Mit Klick auf "senden" bestätige ich die Kenntnisnahme der Vorab-Information zum Datenschutz und
der AGB der CHECK24 Vergleichsportal für Krankenversicherungen GmbH.
Bitte geben Sie Ihren Namen zur Bearbeitung Ihrer Anfrage an.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse zur Bearbeitung Ihrer Anfrage an.
Bitte geben Sie eine Mobilnummer zur Bearbeitung Ihrer Anfrage an.

Ihre Nachricht ist bei mir eingegangen,
ich melde mich in den nächsten 48 Stunden per E-Mail bei Ihnen.

Krankenkassenvergleich
  • Über 70 gesetzliche Krankenkassen vergleichen
  • In nur 5 Minuten online kostenlos wechseln & sparen
  • Lückenlos versichert, kein Wechselrisiko
  • Ihre Berufsgruppe
CHECK24 Versicherungen
5 / 5
31.003 Bewertungen
(letzte 12 Monate)
397.190 Bewertungen (gesamt)
Das sagen unsere Kunden

Ihre Zufriedenheit ist unsere Mission! Daher haben alle CHECK24-Kunden nach Abschluss einer Versicherung die Möglichkeit, uns über das unabhängige Portal eKomi zu bewerten.

alle Bewertungen
Verteilung der Gesamtbewertung
95.7%
4.2%
0.1%
0.0%
0.0%

Der einfache CHECK24-Wechselservice

Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.

Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.

Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.

Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.

Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.