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Mit einer Anwartschaftsversicherung bleiben Versicherte Mitglied ihrer Krankenkasse, ohne während dieser Zeit Leistungsansprüche zu haben. Dies ist etwa für Versicherte möglich, die für eine bestimmte Zeit ins Ausland gehen oder als Zeitsoldat arbeiten.
Anwartschaft in der Pflegeversicherung
Eine Anwartschaftsversicherung der GKV beinhaltet immer auch eine Anwartschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Es ist jedoch möglich, nur für die Pflegeversicherung eine eigene Anwartschaft abzuschließen.
Für eine Anwartschaftsversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) müssen lediglich reduzierte Beiträge gezahlt werden. Endet die Zeit einer Anwartschaft, weil das Mitglied etwa wieder nach Deutschland zurückkehrt, ist der nahtlose Übergang zu einer normalen Krankenversicherung möglich.
Höhe der Beiträge
Für eine Anwartschaftsversicherung wird ein pauschaler Beitrag fällig. Dieser berechnet sich nach einem fiktiven Einkommen in Höhe von 10 Prozent der monatlichen Bezugsgröße von derzeit 3.745 Euro (Stand: 2025). Auf dieses Einkommen muss der Beitragssatz der Krankenkasse gezahlt werden. Hinzu kommen die Beiträge zur Pflegeversicherung.
Gibt es Familienangehörige mit einem Leistungsanspruch, ist eine Anwartschaftsversicherung ausgeschlossen – etwa, wenn während eines Auslandsaufenthalts Angehörige in Deutschland bleiben.
Da es seit 2007 eine Krankenversicherungspflicht in der GKV gibt, ist eine Anwartschaftsversicherung in vielen Fällen nicht mehr unbedingt notwendig.
Kehrt etwa jemand von einem Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurück, muss er nach seiner Rückkehr eine private (PKV) oder gesetzliche Versicherung abschließen. War er vorher gesetzlich krankenversichert, kann er in der Regel wieder bei seiner alten Kasse einen Versicherungsschutz beantragen.
Beitragsmonate zählen als Versicherungszeit
Die Zeiten einer Anwartschaftsversicherung werden als Vorversicherungszeiten berücksichtigt. Die Beitragsmonate zählen daher etwa, um zu entscheiden, ob ein Rentner gesetzlich versicherungspflichtig ist oder ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht.
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