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Worin unterscheiden sich die einzelnen gesetzlichen Krankenkassen?

Die gesetzlichen Krankenversicherungen unterscheiden sich vor allem in der Höhe des erhobenen Zusatzbeitrags, dem Angebot an freiwilligen Zusatzleistungen sowie in ihren Bonusprogrammen und Wahltarifen.
 

  • Zusatzbeitrag

Jede Krankenkasse verlangt einen individuellen Zusatzbeitrag. Wie hoch dieser Beitrag ausfällt, richtet sich nach der Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse. Den Zusatzbeitrag müssen Arbeitnehmer wie den allgemeinen Beitragssatz zur Hälfte zahlen. Die andere Hälfte des Zusatzbeitrags übernimmt ab 2019 der Arbeitgeber.

Wenn Sie daher von einer Kasse mit einem hohen Zusatzbeitrag zu einer günstigen wechseln, zahlen Sie weniger für Ihre Krankenversicherung.
 

  • Freiwillige Zusatzleistungen

Rund 95 Prozent der Leistungen einer Krankenkasse sind gesetzlich vorgeschrieben. Welche Therapien oder Medikamente die Kassen erstatten müssen, ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Demnach hat jeder Versicherte einen Anspruch auf eine ausreichende und dem aktuellen medizinischen Stand entsprechende Behandlung. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, welche Leistungen genau die Krankenkassen übernehmen müssen.
 
Darüber hinaus können die Krankenkassen jedoch freiwillige Zusatzleistungen anbieten. Manche Kassen bezuschussen etwa die professionelle Zahnreinigung oder alternative Heilmethoden, wie etwa Homöopathie oder Osteopathie.
 

  • Bonusprogramme und Wahltarife

Viele Kassen bieten auch Bonusprogramme und Wahltarife an. Mit Bonusprogrammen belohnen die Krankenkassen ihre Versicherten für ein gesundheitsbewusstes Verhalten. Für bestimmte Aktivitäten – wie etwa regelmäßige Zahnarztbesuche – erhält man Bonuspunkte, die man für eine Sach- oder Bargeldprämie einlösen kann.
 
Hat die Krankenkasse Wahltarife im Angebot, können Sie einen jährlichen Selbstbehalt vereinbaren, den Sie bei Krankheitskosten selbst zahlen. Dafür sind die Versicherungsbeiträge reduziert. Andere Kassen bieten eine Beitragsrückerstattung, bei der Sie einen bestimmten Anteil der Beiträge zurückerhalten, wenn Sie in einem Jahr keine Leistungen– ausgenommen bestimmte Vorsorgeuntersuchungen – in Anspruch nehmen.

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