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GKV-Spitzenverband

Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

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GKV-Spitzenverband: Das Wichtigste zusammengefasst

  • Seit dem 1. Juli 2008 vertritt der GKV-Verband die Interessen der gesetzlichen Krankenversicherung auf Bundesebene.
  • Er wurde im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes errichtet und ersetzte die bis dahin bestehenden sieben Spitzenverbände der Krankenkassen.
  • Der Verband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und trifft Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen.
  • Die Verträge, die der Spitzenverband schließt, und Entscheidungen, die er fällt, gelten für alle Krankenkassen gleichermaßen.
Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen

Dieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:

Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Kranken­versicherungen

Artikel zuletzt überarbeitet am 02.12.2024

Inhaltsverzeichnis

  1. Aufgaben des Spitzenverbands
  2. Wie der Verband organisiert ist
  3. GKV-Zusatzbeiträge bei CHECK24 vergleichen

Die Aufgaben des Spitzenverbands

Der GKV-Spitzenverband hat verschiedene Aufgaben. Er handelt beispielsweise Rahmenverträge und Vergütungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung aus. Außerdem legt er Versorgungsrichtlinien fest, etwa die Zahl zusätzlicher Betreuungskräfte für demenzkranke Pflegeheimbewohner.

Darüber hinaus setzt er die Höchstpreise für Arznei- und Hilfsmittel fest und verhandelt mit Pharmaunternehmen über die Preise für neue Arzneimittel. Zudem vertritt der Verband die Interessen der deutschen Kranken- und Pflegekassen gegenüber der Bundesregierung und auf EU-Ebene.

Der Verband entsendet außerdem Fachleute in den Schätzerkreis des Bundesversicherungsamts, der jedes Jahr eine Schätzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags vornimmt. Gleichzeitig führt der GKV-Spitzenverband auf seiner Internetseite eine Übersicht der aktuellen Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, ist sie dazu verpflichtet, ihre Mitglieder schriftlich auf die Übersicht des Verbandes hinzuweisen. Ist ihr neuer Zusatzbeitrag zudem höher als der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, muss sie ihre Mitglieder auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Kasse zu wechseln. Dies ist im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt.

Gestaltungsfreiheit der Kassen

Die Krankenkassen haben grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit bei nicht gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben, die den Wettbewerb der Kassen untereinander betreffen. Dazu gehören etwa Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern oder spezielle Bonusprogramme für die Versicherten.

Wie der Verband organisiert ist

Der GKV-Spitzenverband ist – wie auch die Krankenkassen selbst – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Er untersteht der Aufsicht des Bundesgesundheitsministeriums. An seiner Spitze steht ein hauptamtlicher Vorstand mit drei Mitgliedern. Seinen Sitz hat der Verband in Berlin.

Alle Krankenkassen – egal ob Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), Ersatzkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Knappschaft – sind Mitglieder des Spitzenverbandes. Gleichzeitig ist er Träger des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDS).

Verbindungsstelle zum Ausland

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) ist eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes. Sie berät etwa Sozialversicherungsträger, Versicherte und Arbeitgeber in Fragen, die sich auf im Ausland geltende Regelungen und Ansprüche beziehen. Über die DVKA werden außerdem Krankenversicherungsleistungen aus dem Ausland abgerechnet sowie Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen abgeschlossen.

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Nach einer Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, Sie können zu einer anderen Krankenkasse wechseln, selbst wenn Sie noch keine 12 Monate bei Ihrer aktuellen Kasse versichert sind. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

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Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.

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