Montag - Freitag von 8:00 - 20:00 Uhr
Gerne kontaktieren Sie uns per E-Mail:
krankenkassen@check24.de
Zu teuer versichert?
Mit unserem kostenlosen Vertrags-Check überprüfen wir Ihre bestehenden Versicherungen und zeigen Ihnen Sparpotenzial und Optimierungsmöglichkeiten.
mehr erfahrenDieser Inhalt wird regelmäßig geprüft von:
Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 08.04.2024
Angestellte erhalten 70 Prozent des letzten regelmäßigen Bruttoeinkommens, aber maximal 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Das Krankengeld ist beitragspflichtig zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet, von den maximal 90 Prozent des letzten Nettogehalts werden nicht unerhebliche Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Nach oben hin ist die Krankengeldzahlung auf die Beitragsbemessungsgrenze als Berechnungsgrundlage begrenzt. Auch wer mehr verdient, kann maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175 Euro im Monat (Stand: 2024) als Krankengeld erhalten.
Steuerliche Behandlung des Krankengeldes
Das Krankengeld ist grundsätzlich steuerfrei. Da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt, muss es allerdings in der Steuererklärung angegeben werden. Dadurch steigt in der Regel der Steuersatz, den Arbeitnehmer auf ihre Einkünfte zahlen müssen.
Das Krankengeld wird bei Inanspruchnahme wegen einer Krankheit für maximal 78 Wochen (1,5 Jahre) innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt. Kommt während der Krankheitsdauer eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Tritt eine neue Arbeitsunfähigkeit durch eine andere Krankheit aber erst nach dem Ende der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit auf, entsteht ein erneuter Leistungsanspruch.
Arbeitnehmer erhalten im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen ihren Lohn oder ihr Gehalt weiter vom Arbeitgeber. Nach der sechsten Woche (ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit) zahlt die gesetzliche Krankenversicherung das Krankengeld.
Ausnahme: Minijob
Wer lediglich einem Minijob nachgeht, hat bei einer längeren Krankheit in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld.
Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, haben nur dann Anspruch auf Krankengeld, wenn sie diese Leistung in ihren Versicherungsschutz mit eingeschlossen haben. Sie müssen dann anstelle eines ermäßigten Beitragssatzes von 14,0 Prozent die regulären 14,6 Prozent bezahlen. An diese Entscheidung sind sie drei Jahre lang gebunden. Auch wenn der Zusatzbeitrag erhöht wird, können sie während dieser Bindungsfrist ihre Kasse nicht wechseln.
Die Mitversicherung des Krankengeldes kann für Selbstständige über einen Wahltarif erfolgen. Dabei haben sie meist die Wahl, ob das Krankengeld noch vor dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – etwa ab dem 22. Tag – oder erst später ausgezahlt werden soll.
Alternativ können Selbstständige eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer abschließen. Wie teuer eine solche Versicherung ist, hängt dabei neben dem Beginn und der Höhe des Krankentagegelds auch vom Alter und Gesundheitszustand des Antragstellers ab.
Arbeitslose müssen sich im Krankheitsfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitsunfähig melden. Sie erhalten dann sechs Wochen lang weiterhin Arbeitslosengeld. Danach bekommen sie Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Krankengeldes entspricht dabei der Höhe des zuletzt ausgezahlten Arbeitslosengeldes.
Krankengeld nach Kündigung
Wer während des Bezugs von Krankengeld arbeitslos wird, hat in der Regel weiterhin Anspruch darauf. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Ist der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch versicherungspflichtig beschäftigt, erhält er das Krankengeld in der Regel auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in derselben Höhe.
Dies gilt allerdings nicht während einer Sperrzeit: In diesem Fall ruht der Anspruch auf Krankengeld für die Dauer der Sperrzeit.
Wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass Eltern ihre erkrankten und versicherten Kinder pflegen, beaufsichtigen oder betreuen, haben sie gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Somit ist zwar die Kinderbetreuung gesichert, es bleibt aber eine Einkommenseinbuße.
Deshalb haben Eltern für diese Zeiten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Dieser Krankengeldanspruch besteht für maximal 15 Tage im Jahr pro Kind und Elternteil, insgesamt jedoch für maximal 70 Tage (bei drei oder mehr Kindern). Alleinerziehende haben Anspruch auf bis zu 30 Tage pro Jahr und Kind, maximal aber für 70 Tage pro Jahr. Bei zwei Kindern haben Paare und Alleinerziehende Anspruch auf maximal 60 Tage pro Jahr (Stand: 2024).
Das Kind darf dabei maximal elf Jahre alt sein. Diese Altersgrenze entfällt, wenn das Kind behindert oder auf Hilfe angewiesen sein sollte. Zudem darf keine andere Person, die im Haushalt lebt, das Kind pflegen.
Kostenfreie Familienversicherung
In der GKV gibt es eine kostenfreie Familienversicherung: Wer Mitglied einer Krankenkasse ist, kann seine Familienmitglieder kostenlos mitversichern. Sie haben dann den gleichen Anspruch auf Leistungen – mit Ausnahme des Krankengeldes.
Wer nach 78 Wochen immer noch arbeitsunfähig ist, erhält von seiner Kasse kein Krankengeld mehr. In diesem Fall könnte eine Erwerbsunfähigkeit vorliegen.
Die Krankenkasse fordert Versicherte in der Regel vor dem Ablauf des Krankengeldanspruchs dazu auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen. Wenn nicht zu erwarten ist, dass eine solche Maßnahme die Arbeitsfähigkeit wiederherstellen kann, wird dieser in einen Antrag auf eine staatliche Erwerbsminderungsrente umgewandelt.
Um während der Prüfung auf Erwerbsunfähigkeit nicht ganz ohne Einkommen dazustehen, sollten sich Betroffene rechtzeitig bei der Bundesagentur für Arbeit melden. Denn für den Übergang steht einem die Zahlung von Arbeitslosengeld I zu.
Rechtzeitig bei der Berufsunfähigkeitsversicherung melden
Wer eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, sollte sich frühzeitig bei seinem Versicherer melden. Die Prüfung, ob ein Leistungsfall vorliegt, kann meist mehrere Monate dauern.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.