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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 28.10.2024
Ihr Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird anhand folgender Faktoren berechnet. Maßgeblich für die Berechnung ist Ihr Bruttoeinkommen.
Allgemeiner Beitragssatz
Der gesetzlich festgeschriebene allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung liegt aktuell bei 14,6 Prozent.
Zusatzbeitrag
Die Höhe des individuellen Zusatzbeitrags bestimmen die Krankenkassen selbst. Der durschnittliche Zusatzbeitrag, an welchem sich die Krankenkassen bei der Festlegung ihres individuellen Zusatzbeitrages orientieren, liegt 2024 bei 1,7 Prozent. Aktuell gibt es keine bundesweit geöffnete Kasse, die keinen Zusatzbeitrag erhebt.
Beitrag zur Pflegeversicherung
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie Beiträge für die Pflegeversicherung bezahlen. Der Beitragssatz hierfür beträgt 3,4 Prozent. Ab einem Alter von 23 Jahren wird ein Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent erhoben. Der Grund für die Kinderlosigkeit ist dabei irrelevant. Sollten Sie also an Ihrem 23. Geburtstag keine Kinder haben, beläuft sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung bis zur Geburt Ihres ersten Kindes auf 4,0 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenze
Ihr Bruttoeinkommen wird maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro jährlich beziehungsweise 5.175 Euro monatlich berücksichtigt. Liegt Ihr Bruttoeinkommen über dieser Grenze, müssen auf den Mehrverdienst keine Beiträge gezahlt werden.
Befinden Sie sich in einem Angestelltenverhältnis, übernimmt Ihr Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zur Krankenversicherung. Eine Ausnahme ist der Zuschlag für Kinderlose. Er beträgt 0,6 Prozent. Diesen müssen Sie vollständig selbst von Ihrem Gehalt bezahlen.
Beispiel: Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer 2024
Einkommen (brutto/Monat) | Beitrag (inkl. Zusatzbeitrag) | Pflegeversicherung | Monatlicher Eigenanteil |
2.000 € | 326,00 € | 68,00 € | 197,00 € |
3.000 € | 489,00 € | 102,00 € | 295,50 € |
4.000 € | 652,00 € | 136,00 € | 394,00 € |
(über) 5.175 € | 843,53 € | 175,95 € | 509,74 € |
Beispiel: Krankenkassenbeitrag für Arbeitnehmer 2025
Einkommen (brutto/Monat) | Beitrag (inkl. Zusatzbeitrag) | Pflegeversicherung | Monatlicher Eigenanteil |
2.000 € | 342,00 € | 68,00 € | 205,00 € |
3.000 € | 513,00 € | 102,00 € | 316,50 € |
4.000 € | 684,00 € | 136,00 € | 410,00 € |
(über) 5.512,50 € | 884,933 € | 175,95 € | 530,44 € |
Sind Sie als Selbstständiger gesetzlich krankenversichert, zahlen Sie den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent. Möchten Sie die Absicherung mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ist der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent auf Ihr Bruttoeinkommen zu zahlen. Da Selbstständige freiwillig versichert sind, müssten Sie Ihre Versicherungsbeiträge allerdings auf sämtliche Einnahmen – wie beispielsweise Kapitaleinkünfte – abführen. Der Zusatzbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung fallen ebenfalls an.
Verdienen Sie als Selbstständiger weniger als 1.178,33 Euro pro Monat, legt die Krankenkasse dennoch diese Mindestbemessungsgrenze für die Berechnung Ihrer Beiträge zugrunde. Liegt Ihr Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze, müssen Sie auch als Selbstständiger keine Beiträge auf den Mehrverdienst bezahlen.
Da Sie als Selbstständiger keinen Arbeitgeberanteil erhalten, müssen Sie die Kosten Ihrer Krankenversicherung vollständig allein tragen. Eine private Krankenversicherung für Selbstständige ist in diesem Fall oft sinnvoller, da Sie hier für geringere Beiträge oft höhere Leistungen erhalten.
Beispiel: Krankenkassenbeitrag für Selbstständige 2024
Einkommen (brutto/Monat) | Beitrag (inkl. Zusatzbeitrag) | Pflegeversicherung | Monatlicher Beitrag |
(unter) 1.178,33 € | 185,00 € | 47,13 € | 232,13 € |
2.500 € | 392,50 € | 100,00 € | 492,50 € |
3.500 € | 549,50 € | 140,00 € | 689,50 € |
(über) 5.175 € | 812,48 € | 207,00 € | 1.019,48 € |
Beispiel: Krankenkassenbeitrag für Selbstständige 2025
Einkommen (brutto/Monat) | Beitrag (inkl. Zusatzbeitrag) | Pflegeversicherung | Monatlicher Beitrag |
(unter) 1.178,33 € | 194,42 € | 47,13 € | 241,56 € |
2.500 € | 412,50 € | 100,00 € | 512,50 € |
3.500 € | 577,50 € | 140,00 € | 717,50 € |
(über) 5.512,50 € | 853,88 € | 207,00 € | 1.060,88 € |
Als Arbeitsloser müssen Sie Ihre Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung in der Regel nicht selbst bezahlen.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld I, zahlt die Bundesagentur für Arbeit Ihren Krankenkassenbeitrag. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkasse, bei der Sie versichert sind.
Sind Sie Empfänger von Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II / Hartz IV), übernimmt das Jobcenter Ihre Beiträge. Hierbei zahlt das Jobcenter an die Krankenkasse allerdings nicht den individuellen Zusatzbeitrag der entsprechenden Kasse, sondern den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Als Empfänger von Sozialhilfe werden Ihre Beitragskosten (teilweise) vom Sozialhilfeträger übernommen. Je nachdem, in welcher Höhe Sie Leistungen beziehen, variieren die vom Sozialhilfeträger übernommenen Beitragskosten.
Beziehen Sie als Erwerbsloser weder Arbeitslosengeld I noch Bürgergeld, müssen Sie Ihre Beiträge zur Krankenversicherung selbst bezahlen.
Die Höhe des Krankenkassenbeitrags für Rentner ist davon abhängig, ob Sie als Rentner pflicht- oder freiwillig versichert sind.
Versicherungspflichtige Rentner
Sind Sie gesetzlich pflichtversichert, zahlen Sie auf Ihre Rente die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen - also 7,3 Prozent. Die andere Hälfte übernimmt die Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Auch den Zusatzbeitrag der Krankenkasse auf die Rente zahlt die gesetzliche Rentenversicherung zur Hälfte.
Der Teil Ihrer Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente), der über den Freibetrag von 187,25 Euro hinausreicht, wird mit dem vollen Beitragssatz verrechnet. Die Kosten müssen Sie allein tragen, da sie von der KVdR nicht bezuschusst werden. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
Private Einnahmen - etwa Kapitalerträge oder Mieteinkünfte - sind bei einer Pflichtversicherung von den Beiträgen ausgenommen. Auf sie müssen keine Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Einkünfte | Monatlicher Beitrag (inkl. Zusatzbeitrag) | Pflegeversicherung | Beitrag Rentner | Beitrag KVdR |
Rente (1.200 €) | 195,60 € | 40,80 € | 118,20 € | 118,20 € |
Betriebsrente (500 € - 167,75 € = 323,25 €) | 52,69 € | 10,99 € | 63,68 € | - |
Mieteinkünfte (400 €) | - | - | - | - |
Beitrag gesamt | 181,88 € |
Freiwillig versicherte Rentner
Können Sie sich als Rentner nur freiwillig gesetzlich versichern, weil Sie etwa die Vorversicherungszeiten für eine Pflichtversicherung nicht erfüllen, müssen Sie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent bezahlen. Auf Antrag erstattet Ihnen Ihr Rententräger die Hälfte des Beitrags zurück.
Versorgungsbezüge werden auf dieselbe Weise verrechnet wie in der Pflichtversicherung. Auf private Einnahmen müssen Sie als freiwillig versicherter Rentner - anders als ein pflichtversicherter - Beiträge abführen (maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Allerdings gilt hier der vergünstigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. An den Beiträgen auf Ihre privaten Einnahmen beteiligt sich die Rentenversicherung nicht.
Einkünfte | Monatlicher Beitrag (inkl. Zusatzbeitrag) | Pflegeversicherung | Beitrag Rentner | Beitrag KVdR |
Rente (1.200 €) | 195,60 € | 40,80 € | 118,20 € | 118,20 € |
Betriebsrente (500 € - 169,75 € = 330,25 €) | 52,69 € | 10,99 € | 63,68 € | - |
Mieteinkünfte (400 €) | 62,80 € | 13,60 € | 76,40 € | - |
Beitrag gesamt | 258,28 € |
Unter gewissen Voraussetzungen müssen Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse keine eigenen Beiträge bezahlen. Als gesetzlich versichertes Elternteil können Sie Ihre Kinder beispielsweise kostenlos über Ihre eigene Krankenkasse familienversichern. Auch Ihr Ehepartner kann durch die kostenlose Familienversicherung abgesichert werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Ihrer Familienmitglieder für die Familienversicherung infrage kommen und was dabei beachtet werden muss, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Familienversicherung in der GKV.
Auch bei Bezug einer Waisenrente sind gesetzlich versicherte Halb- und Vollwaisen von ihren Beiträgen befreit. Allerdings entfällt die Beitragsfreiheit durch Beginn einer Berufsausbildung, eines Arbeitsverhältnisses und den Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit. Werkstudenten und Minijobber bleiben als Waisen weiterhin beitragsfrei versichert. Ab dem 25. Geburtstag werden (mit wenigen Ausnahmen) alle Waisenrentner beitragspflichtig.
Da die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen unterschiedlich hoch sind, lohnt sich ein regelmäßiger Krankenkassenvergleich. Mit dem Beitragsrechner der gesetzlichen Krankenversicherung von CHECK24 können Sie ganz einfach überprüfen, wie hoch die Beitragssätze der einzelnen Kassen sind und wie viel Sie mit einem Wechsel sparen können. Gleichzeitig sehen Sie im Vergleich auf einen Blick, welche wichtigen Zusatzleistungen die Krankenkassen bieten. Auf Wunsch können Sie online schnell und einfach einen Krankenkassenwechsel beantragen.
Befinden Sie sich in einem Angestelltenverhältnis, übernimmt Ihr Arbeitgeber die Hälfte der Kosten Ihrer GKV. Eine Ausnahme ist der Zuschlag für Kinderlose, der ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben wird. Er beträgt 0,6 Prozent. Die dadurch entstehenden Kosten müssen Sie allein tragen. Bei einem Bruttomonatseinkommen von 3.000 Euro belaufen sich diese auf 18 Euro monatlich.
In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie Ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben angeben. Von Ihrem Jahresbeitrag zieht das Finanzamt pauschal vier Prozent für Krankengeld ab. Haben Sie in einem Jahr beispielsweise 4.000 Euro für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt, werden 3.840 Euro vom Finanzamt berücksichtigt.
Die kassenindividuellen Zusatzbeiträge können von den Versicherungen jährlich angepasst werden. Dabei können sie steigen, sinken oder sie bleiben unverändert. Eine Übersicht aller gesetzlicher Krankenversicherungen und den aktuellen Zusatzbeiträgen für 2024 finden Sie in unserer Übersicht zur Anpassung der Zusatzbeiträge.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.