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Viola Mantei, CHECK24-Expertin für gesetzliche Krankenversicherungen
Artikel zuletzt überarbeitet am 16.02.2024
Die Kosten für eine Künstliche Befruchtung hängen von der Art der Behandlung, Anzahl der benötigten Versuche und von der behandelnden Arztpraxis ab. So liegt die Preisspanne der einzelnen Behandlungsmethoden zwischen ein paar hundert bis zu mehreren tausend Euro pro Zyklus. Die gesetzliche Krankenversicherung bezuschusst die einzelnen Methoden in unterschiedlichem Umfang, wobei die genauen Leistungen von Ihrer Krankenkasse abhängen. Die Kosten für den diagnostischen Teil der Kinderwunschbehandlung werden vollständig von der Krankenkasse übernommen.
Die gängigsten Befruchtungsmethoden sind die In-Vitro-Fertilisation (IVF), die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) und die Intrauterine Insemination (IUI). Auch der Intratubare Gametentransfer (GIFT) findet immer noch Anwendung.
Kostenübernahme für weiteres Kind
Im Falle einer erfolgreichen Geburt kann eine Künstliche Befruchtungstherapie für ein weiteres Kind erneut von der Krankenkasse bezuschusst werden.
Freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen
Einige Krankenkassen erstatten als freiwillige Zusatzleistung einen höheren Anteil oder beteiligen sich an mehr Versuchen der Künstlichen Befruchtung. So gibt es teilweise große Unterschiede im Leistungsumfang der einzelnen Kassen. Hier kann sich ein Vergleich Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung lohnen.
Damit sich die gesetzliche Krankenversicherung an den Kosten für eine Künstliche Befruchtung beteiligt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Kostenübernahme bei HIV-Infektion
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16.09.2010 entschieden, dass auch Paare mit einer HIV-Infektion den Kostenzuschuss der GKV in Anspruch nehmen können. Zuvor waren betroffene Paare von der Unterstützung ausgeschlossen.
Für Privatversicherte gelten teilweise andere Konditionen als für gesetzliche Versicherte. So leistet die private Krankenversicherung in der Regel auch bei Paaren, die nicht miteinander verheiratet sind.
Außerdem können Privatversicherte grundsätzlich mit einer höheren Kostenbeteiligung ihrer Versicherung rechnen. Während die GKV meist nur 50 Prozent der Kosten übernimmt, bezuschusst die PKV die Behandlungskosten bis zu 100 Prozent.
Auch die in der GKV verbindlichen Altersbeschränkungen sowie das Limit für bezuschusste Versuche gibt es in der PKV generell nicht. Je nach Versicherer können jedoch unterschiedliche Regelungen und Begrenzungen gelten.
Bei gemischt versicherten Paaren ist relevant, welcher Partner vom Arzt als Ursache der Kinderlosigkeit festgelegt wurde. Ist die betroffene Person privat versichert, leistet die PKV sowohl für sie als auch für mögliche Maßnahmen, die den gesetzlichen versicherten Partner betreffen. Die GKV übernimmt hingegen nur Behandlungen am Körper der gesetzlich versicherten Person.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung leistet die PKV auch für Behandlungen außerhalb Deutschlands. Der vertraglich vereinbarte Schutz greift europaweit und in bestimmten Tarifen sogar außerhalb Europas. Von dem Leistungsumfang ausgeschlossen sind hingegen Behandlungen, die in Deutschland gesetzlich verboten sind.
Bevor Sie mit Ihrer Behandlung starten können, müssen bestimmte Vorbereitungen getroffen werden.
Neben der Kostenbeteiligung der Krankenkasse gibt es weitere Möglichkeiten, um finanzielle Unterstützung zu erhalten: Der Bund bietet Finanzhilfen für Paare mit unerfülltem Kinderwunsch an. Diese können bei der zuständigen Bewilligungsbehörde beantragt werden. Auch hier gelten ähnliche Bedingungen wie bei den gesetzlichen Krankenkassen, allerdings ist die Förderung auch für unverheiratete Paare möglich. Da nicht jedes Bundesland an dem Förderungsprogramm teilnimmt, ist die Förderung von Ihrem Wohnort sowie dem Ort der Behandlung abhängig.
Diese Bundesländer beteiligen sich an dem Förderungsprogramm | Diese Bundesländer beteiligen sich aktuell nicht an dem Förderprogramm |
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Auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Förder-Check angeboten. Sie können dort die notwendigen Fragen beantworten und direkt sehen, ob Sie die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung erfüllen.
Generell werden nur Behandlungen der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) durch die Finanzhilfe des Bundes bezuschusst. Es werden bis zu vier Behandlungszyklen gefördert, wobei die Förderungssumme je nach Bundesland und Lebenssituation variieren kann.
Bei Ehepaaren beträgt der Zuschuss für die ersten drei Versuche bis zu 25 Prozent des Eigenanteils. Beim vierten Versuch werden bis zu 50 Prozent der bleibenden Kosten übernommen.
Bei unverheirateten Paaren beträgt die Förderung der ersten drei Versuche maximal 12,5 Prozent und beim vierten Versuch höchstens 25 Prozent der zu erbringenden Kosten.
Beispielrechnung:
Ihre Krankenkasse bezuschusst Ihre IVF mit 50 Prozent, sodass Sie noch 1.000 Euro aus eigener Tasche zahlen müssten. Sie erhalten eine staatliche Förderung von 25 Prozent, d. h. es werden weitere 250 Euro vom Staat übernommen. Ihr Selbstanteil für die Behandlung beträgt damit 750 Euro.
Unterstützung für unverheiratete Frauenpaare
Seit 2021 haben auch unverheiratete Frauenpaare die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung von ihrem Bundesland zu erhalten. Aktuell beteiligen sich Berlin, Bremen, Rheinland-Pfalz, Thüringen und das Saarland an dem Förderprogramm.
Für die Kryokonservierung gelten besondere Bedingungen. Bei der Behandlung werden die Ei- oder Samenzellen entnommen und eingefroren. So soll die Künstliche Befruchtung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht werden. Sowohl die gesetzliche als auch die private Krankenversicherung leisten hier nur, wenn die Behandlung notwendig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der oder die Versicherte eine zellschädigende Therapie in Aussicht hat, beispielsweise im Rahmen einer Krebserkrankung. Das Mindestalter von 25 Jahren, das in der GKV vorgeschrieben ist, gilt für die Kryokonservierung nicht. Die Altersgrenze von 40 Jahren bei Frauen und 50 Jahren bei Männern hingegen ist auch hier verbindlich.
Die Kosten für Untersuchungen, die den Grund der ausbleibenden Schwangerschaft ermitteln sollen, werden sowohl von der privaten als auch von der gesetzlichen Krankenversicherung vollständig übernommen. Für spezielle Verfahren, mit denen Eizellen etwa auf einen Gendefekt hin untersucht werden, bezahlt die GKV jedoch nicht. So hat das Bundessozialgericht im Jahr 2015 entschieden, dass die Krankenkassen keine Kosten für eine Polkörperdiagnostik (PKD) übernehmen müssen. Ein solches Verfahren sei weder Teil der Künstlichen Befruchtung noch eine medizinische Behandlung.
Im Falle einer früheren Sterilisation beteiligt sich die GKV nicht an den Kosten für die Künstliche Befruchtung.
Die Krankenkassen beteiligen sich an bis zu drei Behandlungszyklen der IVF und ICSI. Ohne vorherige hormonelle Stimulation können bis zu acht Inseminationen bezuschusst werden, mit Stimulation beteiligen sich die Kassen an drei IUI-Versuchen. Vom GIFT werden maximal zwei Versuche gefördert. Dabei beträgt die finanzielle Unterstützung der Krankenkasse mindestens 50 Prozent, einige Versicherer bieten jedoch höhere Zuschüsse in Form von freiwilligen Zusatzleistungen an.
Um Unterstützung von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhalten, müssen Sie verheiratet sein und es dürfen ausschließlich Ihre eigenen Geschlechtszellen verwendet werden. Beide Ehepartner müssen über 25 Jahre alt sein, wobei die Frau nicht älter als 40 und der Mann nicht älter als 50 Jahre alt sein darf. Außerdem müssen Ihre Unfruchtbarkeit und die Erfolgsaussicht ärztlich bestätigt werden. Im Vorfeld müssen beide Partner eine medizinische und psychosoziale Beratung durchlaufen haben.
Im Gegensatz zur GKV leistet die private Krankenversicherung auch bei unverheirateten Paaren. Zudem übernimmt die PKV in der Regel einen höheren Kostenanteil und hat keine festen Altersbegrenzungen.
Unverheiratete Paare, die gesetzlich versichert sind, werden finanziell nicht von der Krankenkasse unterstützt. Sie haben die Möglichkeit, eine staatliche Finanzhilfe zu erhalten. Für die Förderung gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der GKV und sie ist grundsätzlich abhängig davon, in welchem Bundesland Sie wohnen.
Mit dem Vergleich von CHECK24 können Sie rund 70 gesetzliche Krankenkassen kostenlos vergleichen. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 weisen wir dennoch ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hin. Informationen zu den teilnehmenden und nicht teilnehmenden Krankenkassen finden Sie hier.
Der Versicherungsbeginn bei Ihrer neuen Krankenkasse hängt davon ab, wie Sie derzeit krankenversichert sind.
Mit der Angabe Ihrer Krankenkasse können Sie die Leistungen besser vergleichen und sehen, wie viel Sie mit einem Wechsel sparen.