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Der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen heißt fachlich korrekt Arbeitgeberbeitrag. Der Arbeitgeberbeitrag zählt zu den Lohnnebenkosten.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge jeweils zur Hälfte.
In der Krankenversicherung galt diese Aufteilung der Finanzierung ebenfalls lange Zeit. Nach 2005 wurde der Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch auf 7,3 Prozent gedeckelt, damit die Lohnnebenkosten für die Arbeitgeber nicht weiter steigen sollten.
In der Pflegeversicherung bezahlen kinderlose Arbeitnehmer, die älter als 23 Jahre sind, einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,6 Prozent. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass Kinderlosigkeit das Risiko einer teuren stationären Pflege erhöht, da die deutliche günstigere häusliche Pflege normalerweise durch die Kinder oder Schwiegerkinder erbracht wird.
Für Arbeitnehmer hatten diese Änderungen zur Folge, dass sie fast immer mehr als die Hälfte des Krankenkassenbeitrags aus eigener Tasche bezahlen mussten.
Seit 2015 erheben die Krankenkassen, die mit den Beitragseinnahmen nicht auskommen, sogenannte Zusatzbeiträge. Diese Zusatzbeiträge zahlte der Arbeitnehmer bis Ende 2018 alleine, da der Arbeitgeberanteil weiterhin auf 7,3 Prozent begrenzt war. Seit 2019 übernehmen die Arbeitgeber jedoch auch die Hälfte des Zusatzbeitrags, sodass Arbeitnehmer wieder nur die Hälfte des gesamten Beitrags zahlen müssen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2025 beträgt 2,5 Prozent. Die einzelnen Kassen unterscheiden sich hier aber deutlich voneinander. Je nach Einkommen kann dies einen Unterschied von bis zu 739 Euro im Jahr ausmachen.
Zudem rechnen Experten damit, dass die Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen in den nächsten Jahren noch deutlich zunehmen werden.
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