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Arzneimittel sind Stoffe, die zur Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen. Auch Stoffe, die medizinische Diagnosen ermöglichen (beispielsweise Kontrastmittel), sowie Stoffe, die physiologische Vorgänge beeinflussen, zählen zu den Arzneimitteln. Arzneimittel können aus natürlichen oder synthetisch hergestellten Stoffen bestehen.
Dieser Definition liegt der Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel der Europäischen Union zugrunde, dessen Grundsätze seit seiner Veröffentlichung im Jahr 2001 in zahlreiche nationale Arzneimittelgesetze und -verordnungen eingeflossen sind.
Das deutsche Arzneimittelgesetz gibt den Kodex in leicht abgewandelter Wortwahl wieder.
Die Arzneimittel werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
Frei verkäufliche Medikamente dürfen auch außerhalb von Apotheken verkauft werden – etwa bestimmte Johanniskraut-Präparate.
Apothekenpflichtige Arzneimittel wie etwa Schmerztabletten dürfen nur in Apotheken verkauft werden. Sie benötigen für den Erwerb aber kein Rezept vom Arzt.
Um verschreibungspflichtige Arzneimittel zu erhalten, muss in der Apotheke ein Rezept vom Arzt vorgelegt werden. Blutdrucktabletten oder auch Antibiotika fallen in diese Kategorie.
Für Betäubungsmittel ist ein spezielles Betäubungsmittelrezept erforderlich. Die Rezeptformulare stellt die Bundesdruckerei her, sie werden von der Bundesopiumstelle auf Anforderung an den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt ausgegeben. Die einzelnen Formblätter sind nummeriert, sodass genau nachverfolgt werden kann, was mit jedem einzelnen Blatt geschieht. Betäubungsmittelrezepte gelten nur acht Tage lang. Diese Maßnahmen sollen einen möglichen Missbrauch verhindern. Betäubungsmittel werden unter anderem in der Schmerztherapie bei Tumorerkrankungen eingesetzt.
Für die Zulassung von Arzneimitteln in Deutschland ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn zuständig.
Das Institut prüft, ob ein Medikament wirksam und unbedenklich ist und die pharmazeutische Qualität den Anforderungen entspricht. Das Pharmaunternehmen, das ein Arzneimittel auf den Markt bringen möchte, reicht zu diesem Zweck bestimmte Zulassungsunterlagen ein. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Unterlagen sind im Arzneimittelgesetz festgelegt.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten nur Arzneimittel, die vom Arzt verordnet werden und in der Apotheke erhältlich sind. Es gibt eine Selbstbeteiligung in Höhe von zehn Prozent des Arzneimittelpreises, die mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro beträgt. Damit die Zuzahlungen niemanden überfordern, sind sie in einem Jahr auf maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens, für chronisch Kranke auf ein Prozent, begrenzt.
Hier zählen auch Zuzahlungen für Heilmittel (etwa Massagen), häusliche Krankenpflege oder Krankenhausaufenthalte mit. Kinder und Jugendliche sind von der Selbstbeteiligung befreit.
Arzneimittel für Privatversicherte
Privat Krankenversicherte erhalten für alle zugelassenen und rezeptpflichtigen Arzneimittel eine Kostenerstattung, sofern diese medizinisch notwendig sind und vom Arzt verordnet werden. Die Versicherten haben dabei kein bestimmtes Arzneimittelbudget, die Medikamente müssen in der Apotheke aber zunächst selbst bezahlt werden. Anschließend müssen Rezept und Quittung bei der Versicherung eingereicht werden, damit die Kosten erstattet werden.
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